Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 140053 times)

Vanios

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #360 am: 14.06.2023 13:43 »
Hallo,

wir fragen uns gerade, wie es sich bei Personen verhält, die Stundenweise im Monat arbeiten und keine feste Arbeitszeit haben.
Wir würden die Arbeitszeit nach § 24, Abs. 3 TVöD-V berechnen. Also geleistete Stunden / 169,572 * 100.

Oder gibt es dafür eine genauere Erklärung, wie man bei diesen Personen vorzugehen hat?   

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #361 am: 14.06.2023 15:25 »
Hallo,

wir fragen uns gerade, wie es sich bei Personen verhält, die Stundenweise im Monat arbeiten und keine feste Arbeitszeit haben.
Wir würden die Arbeitszeit nach § 24, Abs. 3 TVöD-V berechnen. Also geleistete Stunden / 169,572 * 100.

Oder gibt es dafür eine genauere Erklärung, wie man bei diesen Personen vorzugehen hat?

Es gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit.
Was habt Ihr denn im Arbeitsvertrag vereinbart?

DNZRGN

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #362 am: 14.06.2023 15:36 »
Hallo, kurze und knappe Frage, hoffentlich könnt ihr mir mit ner knappen Antwort helfen.
Bin bei AWO als Erzieherin beschäftigt, AWO lehnt sich an den Tvöd an und übernimmt auch die Tariverhandlungen.
Hab am 9.4 mein Baby bekommen und genau heute endete mein Mutterschutz, habe also noch Entgelt vom AG bezogen einschließlich 1.5.
Bin ich für die 1240 berechtigt? Da ich ab Juni Elterngeld beziehe, bekomme ich dann Ende Juni nur eine Lohnabrechnung für die Inflationsprämie?

Vielen Dank im Voraus.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #363 am: 14.06.2023 17:02 »
Hallo, kurze und knappe Frage, hoffentlich könnt ihr mir mit ner knappen Antwort helfen.
Bin bei AWO als Erzieherin beschäftigt, AWO lehnt sich an den Tvöd an und übernimmt auch die Tariverhandlungen.
Hab am 9.4 mein Baby bekommen und genau heute endete mein Mutterschutz, habe also noch Entgelt vom AG bezogen einschließlich 1.5.
Bin ich für die 1240 berechtigt? Da ich ab Juni Elterngeld beziehe, bekomme ich dann Ende Juni nur eine Lohnabrechnung für die Inflationsprämie?

Vielen Dank im Voraus.

Wenn der Tarifvertraag zum Inflationsausgleich so von der AWO übernommen wird, besteht ein Anspruch

Vanios

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #364 am: 14.06.2023 19:11 »
Hallo,

wir fragen uns gerade, wie es sich bei Personen verhält, die Stundenweise im Monat arbeiten und keine feste Arbeitszeit haben.
Wir würden die Arbeitszeit nach § 24, Abs. 3 TVöD-V berechnen. Also geleistete Stunden / 169,572 * 100.

Oder gibt es dafür eine genauere Erklärung, wie man bei diesen Personen vorzugehen hat?

Es gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit.
Was habt Ihr denn im Arbeitsvertrag vereinbart?

In den Arbeitsverträgen ist keine feste Studenanzahl vereinbart. Die Personen werden nach Bedarf eingesetzt und erhalten anschließend diese Stunden nach Stundenlohn Entgeltgruppe XY bezahlt.

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #365 am: 14.06.2023 20:05 »
Da bewegt ihr euch aber auf gefährlichem Gebiet. Hier handelt es sich offenbar um Abrufarbeit. Ist im Arbeitsvertrag keine Arbeitszeit genannt, ist gem. dem Teilzeit- und Befristungsgesetz  eine Arbeitszeit vo 20 Stunden zu unterstellen. Ich empfehle euch, sich hier beraten zu lassen.

Soziale

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Inflationsausgleich - ist das so korrekt?
« Antwort #366 am: 15.06.2023 19:09 »
Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht im TVöD geregelt, sondern in einem gesonderten Tarifvertrag, dem TV Inflationsausgleich. Bei dem TV Inflationsausgleich handelt es sich um einen den TVöD ergänzenden Tarifvertrag. Ob nur der TVöD im Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, oder auch der TV Inflationsausgleich, hängt von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (Inbezugnahme) ab. Wenn eine Einrichtung -  wie bei uns - in ihren Arbeitsverträgen zum Beispiel geregelt hat, dass der TVöD gilt, ist sie juristisch nicht verpflichtet, auch den TV Inflationsausgleich anzuwenden. Denn dieser gesonderte Tarifvertrag wird in den Arbeitsverträgen nicht in Bezug genommen. Dies gilt für fast alle Werkstätten in NRW, die sich auf den TVÖD beziehen.

Unser Spitzenverband hat nun explizit darauf hingewiesen, dass der Leistungsträger (LVR) die Refinanzierung abweisen kann, wenn die Auszahlung nicht verpflichtend ist. Die LAG der Werkstätten versucht bereits intensiv eine verbindliche Rückmeldung vom LVR zu bekommen, bis heute ist dies jedoch nicht gelungen.

Die Information haben wir von unserem AG erhalten. Wie sind etwas überrascht

McOldie

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Antw:Inflationsausgleich - ist das so korrekt?
« Antwort #367 am: 15.06.2023 20:18 »
Dies ist vom Grundsatz richtig. Es hängt aber von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab

Soziale

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Antw:Inflationsausgleich - ist das so korrekt?
« Antwort #368 am: 16.06.2023 07:17 »
Dies ist vom Grundsatz richtig. Es hängt aber von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab

Das is das worüber wir seit Jahren diskutieren in der Firma
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten.
Thats all

McOldie

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Antw:Inflationsausgleich - ist das so korrekt?
« Antwort #369 am: 16.06.2023 12:15 »
Dies ist vom Grundsatz richtig. Es hängt aber von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab

Das is das worüber wir seit Jahren diskutieren in der Firma
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten.
Thats all

Wenn nicht tarifgebundene freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD" bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD". Diese unbestimmten Klauseln können unwirksam sein und können zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD führen. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Der TVöD wird sich weiterentwickeln. Er wird geändert, ergänzt und vielleicht auch irgendwann ersetzt werden. Es wird sicherlich Tarifsteigerungen geben.Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob und welche künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen er übernehmen will.
Durch Änderungen werden Paragraphen der derzeitigen Fassung des TVöD verändert oder gestrichen.
Durch Ergänzungen werden zusätzliche Paragraphen mit zusätzlichen Regelungen in den TVöD aufgenommen.
Durch eine Ersetzung wird der TVöD durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt.

Insoweit kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an, um festsstellen zu können ob die hier genannte Regelung Anwendung findet.
Wenn nur die Formulierung "Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten. " enthalten könte man sagen, dass nur der Tarifvertrag in der Fassung von 2009 gemeint ist, d.h. keine Anpassungen  durch Änderungstarifverträge z.B. hinsichtlich Entgelt und Eingruppierung. Die Praxis wird sicherlich gewesen sein, dass alle Änderungen seit 2009 umgesetzt wurden, z.b die Tariferhöhungen. Wurde z.B. in 2022 die einmalige Corona Sonderzahlung gezahlt? Auch dies war ein Tarifvertrag. Diese bisher durchgeführte Praxis könnte man so auslegen, dass mit der unklaren Formulierung eine dynamische Geltung des TVöD gemeint war.  Ich könnte mir daher vorstellen, dass entsprechende Forderungen der Arbeitnehmer/innen berechtigt sein könnten. Ggf. muss man sich hier der Hilfe Gerkschaft oder eines Rechtswalts einholen.

Soziale

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Antw:Inflationsausgleich - ist das so korrekt?
« Antwort #370 am: 16.06.2023 15:37 »
Dies ist vom Grundsatz richtig. Es hängt aber von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab

Das is das worüber wir seit Jahren diskutieren in der Firma
Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten.
Thats all

Wenn nicht tarifgebundene freie Träger den TVöD nicht vollständig übernehmen, wird dies häufig als „Anlehnung an den TVöD" bezeichnet. Damit soll klargestellt werden, dass nicht alle Regelungen aus dem TVöD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Diese Anlehnung ist rechtlich zulässig und zumeist auch sinnvoll, da der TVöD als Tarifwerk des öffentlichen Dienstes von Bedingungen ausgeht, die ein freier Träger häufig gar nicht erfüllen kann. Auch gibt es Regelungen, deren Umsetzung aufwendig ist oder die als nicht sehr sinnvoll erscheinen.
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TVöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TVöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TVöD". Diese unbestimmten Klauseln können unwirksam sein und können zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TVöD führen. Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Der TVöD wird sich weiterentwickeln. Er wird geändert, ergänzt und vielleicht auch irgendwann ersetzt werden. Es wird sicherlich Tarifsteigerungen geben.Der Arbeitgeber muss entscheiden, ob und welche künftigen Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen er übernehmen will.
Durch Änderungen werden Paragraphen der derzeitigen Fassung des TVöD verändert oder gestrichen.
Durch Ergänzungen werden zusätzliche Paragraphen mit zusätzlichen Regelungen in den TVöD aufgenommen.
Durch eine Ersetzung wird der TVöD durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt.

Insoweit kommt es auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an, um festsstellen zu können ob die hier genannte Regelung Anwendung findet.
Wenn nur die Formulierung "Ihre Anstellung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Gemeinden. Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind ab dem 1.11.2009 in Kraft getreten. " enthalten könte man sagen, dass nur der Tarifvertrag in der Fassung von 2009 gemeint ist, d.h. keine Anpassungen  durch Änderungstarifverträge z.B. hinsichtlich Entgelt und Eingruppierung. Die Praxis wird sicherlich gewesen sein, dass alle Änderungen seit 2009 umgesetzt wurden, z.b die Tariferhöhungen. Wurde z.B. in 2022 die einmalige Corona Sonderzahlung gezahlt? Auch dies war ein Tarifvertrag. Diese bisher durchgeführte Praxis könnte man so auslegen, dass mit der unklaren Formulierung eine dynamische Geltung des TVöD gemeint war.  Ich könnte mir daher vorstellen, dass entsprechende Forderungen der Arbeitnehmer/innen berechtigt sein könnten. Ggf. muss man sich hier der Hilfe Gerkschaft oder eines Rechtswalts einholen.

Also einen Corona Bonus 2022 haben wir nicht bekommen,  dachte das wäre nur für den Bund, bzw Pflege? Der VKA hat hier auch nen Bonus bekommen?

Sonst stimme ich dir zu. Wir haben bis dato, bis auf die letzte SUE Einigung alles anstandslos bekommen. Die Regenerationstage unf auch die Zulage erhalten wir auch, auch hier hatte der LVR und der Paritätische erst was zu maulen. Zahlen mussten sie letztlich trotzdem.
Unser GF argumentiert bzgl der Zahlung mit fehlenden Mitteln die er ohne Refinanzierung nicht aufbringen kann.

Unsere Verträge haben lediglich den besagten Satz im Bezug auf den TVöD.
Im Forum für Arbeitsrecht,  wo ich die Frage bzgl der Anwendung auch erfragt habe, waren sich alle einig,  das hier der volle Tarifvertrag Anwendung finden muss, da nichts explizit gestrichen wurde.
Ein Argument wg der Dynamik ist das Wort "ab". Hier sehen Sie eine klare Bezugnahme auf eine dynamische Anwendung, da bei einer  statischen Anwendung die Formulierung "am" genutzt werden müsste..

Wir haben uns über den Betriebsrat rechtlichen Beistand geholt.
Auch wenn ich verstehe das unser Chef gerade nicht über die finanziellen Ressourcen verfügt,  muss er den abgeschlossen Vertrag einhalten.
Das die Stimmung durch die Aktion nicht gut ist, brauch ich keinem sagen. Viele Kollegen haben umgehend Zwischenzeugnisse beantragt.

EvtlAnwärter

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Möchte gerne wissen, ob die Inflationsausgleichszahlungen 1.320 EUR im Juni und 220 EUR von Juli bis Dezember bei der Berechnung der Versicherungspflichtgrenze mit einfließen.

Danke für Antworten!

Emmi87

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EvtlAnwärter

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Das heißt nur das normale Tabellenentgelt und Zulagen sind dabei. Und JSZ. ?

McOldie

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Die JSZ zählt auch dazu