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Verständnisfrage nach Antrag auf Höhhergruppierung von E9a auf E10
sonar:
Ich habe mittlerweile vor über einem Jahr (Anfang März 2022) einen formell korrekten Antrag auf Höhergruppierung gestellt, sprich unter klarer Angabe der derzeitigen Eingruppierung E9a auf die E10 rückwirkend datiert zu, eben Anfang März 2022 und für diesen Antrag auch vom Personal eine vom Vorstand unterzeichnete Eingangsbestätigung erhalten (Arbeitgeber ist IT-Dienstleister AöR in Trägerschaft) Nach nun mehr über einem Jahr hin und her, manch einer kennt das Spiel sicher zur Genüge, habe ich jetzt tatsächlich per Mail im März 2023 vom Personal wörtlich die Rückmeldung erhalten "...der Vorstand hat der Höhergruppierung, rückwirkend ab dem 01.10.2022 zugestimmt."
Soweit so gut, jetzt hat es sich aber so ergeben, dass zum Jahreswechsel scheinbar alle Stellen die vorher bei uns in der Abteilung E10 waren, im neuen Stellenplan 2023 nur 'noch' mit einer E9c geführt/geplant werden und dies so vom Verwaltungsrat (den Trägern) im Wirtschaftsplan 2023 bestätigt wurde, allerdings hat hier bisher nirgends eine Neubewertung von Stellen o.ä. stattgefunden, es scheint dafür derzeit auch keine Ambitionen zu geben.
Grundsätzlich stellt sich mir jetzt die Frage, der Antrag ist wie oben beschrieben für eine E10 gestellt und ebenfalls wie oben beschrieben habe ich im Wortlaut die Rückmeldung vom Personal erhalten, die können jetzt doch nicht allen Ernstes mit einer E9c um die Ecke kommen, oder? Nach meinem Verständnis hätte mein Antrag dann doch eher formell mit dem Hinweis abgelehnt werden müssen, ich könne einen neuen auf Höhhergruppierung in die E9c stellen, richtig?
Vielleicht hat ja jemand schon ähnliche Erfahrungen machen können, bin gespannt was Ihr als Community hiervon haltet.
Organisator:
Ein Antrag auf Höhergruppierung ist gemäß TVöD nicht vorgesehen. Man ist entsprechend der übertragenen Tätigkeiten eingruppiert. Insofern frage ich mich, was sich hinter dem "formell korrekten Antrag" verbirgt. Welche Formalie sieht einen solchen Antrag vor?
Kühlschrank:
Einen solchen "Antrag auf Höhergruppierung" gibt es nicht. Es könnte höchstens "beantragt" werden die Tätigkeiten einer Stelle neu bewerten zu lassen, da sich bspw. einige Änderungen zu den ursprünglichen auszuübenden Tätigkeiten ergeben haben.
Hast du denn eine aktuelle Beschreibung deiner auszuübenden Tätigkeiten erhalten?
Bist du dir sicher, dass tatsächlich keine Neubewertung von Stellen stattgefunden hat? Andererseits kann man in einen Stellenplan auch viel reinschreiben...
Hast du eine konkrete Aussage erhalten wie deine Stelle bewertet ist?
McOldie:
Für eine Höhergruppierung bedarf es keines Antrages. Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner übertragenen Tätigkeit eingruppiert (=Tarifautomatik).
Um das entsprechende Gehalt zu erhalten, muss man - zur Wahrung der Ausschlussfrist -seinen Anspruch auf das Entgelt der entsprechenden Entgeltgruppe schriftlich geltend machen. Dieses beutet, dass man hier den Anspruch auf das monatliche Entgelt nach E 10 geltend machen muss. Ob hier der vorliegende Höhergruppierungsantrag dieses umfasst kann ich nicht beurteilen. Wenn hier der Anspruch auf ein Entgelt nach E 10 formell richtig geltend gemacht wurde, würde dies m.E. auch einen Anspruch auf Engelt nach 9c umfassen. Der Arbeitgeber hat hier aber im März 23 mitgeteilt, dass nur ab 1.10.22 (d.h. 6 Monate rückwirkend)ein höheres Entgelt gezahlt wird. Dies wäre aber nur zulässig, wenn die übertragene Tätigkeit erst ab 1.10.22 den höheren Tätigkeitsmerkmalen entspricht.
Es gibt hier also einiges aufzuklären.
FearOfTheDuck:
Richtig. Deshalb kannst du schon froh sein, dass dein "Antrag" dazu führte, dass die Personalabteilung deine Eingruppierung überhaut überprüft hat.
Da man immer korrekt eingruppiert ist, haben irgendwelche Stellenpläne, Wirtschaftsräte oder - pläne keinen Einfluss darauf. Lediglich könnte der AG seine Rechtsmeinung über die Eingruppierung korrigiert haben.
Da es rechtlich keinen solchen Antrag gibt und man eben anhand der übertragenen Tätigkeiten eingruppiert ist, kann letztendlich nur eine Eingruppierungsfeststellungsklage Klarheit darüber schaffen, sofern ein Dissens darüber vorliegt.
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