"Die Tarifparteien nutzen die Möglichkeit voll aus, die das Inflationsausgleichsgeld bietet. [...] Das hat eine pikante Note. Denn das Inflationsausgleichgeld ist nur steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Hier wird es zu einer durchlaufenden Komponente, wenn man von den 20 Euro Unterschied beim Festbetrag absieht. So gestaltet man kreativ, nutzt den gesamten Spielraum, den das Steuerrecht bietet. Wenn die Wirtschaft so etwas macht, ist das Geschrei groß. Nun können Unternehmer auf das Finanzministerium zeigen - es saß bei den Verhandlungen mit am Tisch.
FAZ - Kommenatar. So ganze sehe ich die Gefahr nicht abgewendet, dass diese Einmalzahlungen ex tunc nicht doch zumindest der Steuer unterfallen. Wäre die Frage, ob jemand klagt. Denn meines Erachtens erfüllt diese EInigung nicht die Voraussetzung der Sonderregelung dess EStG.