Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Amtsangemessenheit der Besoldung im Allgemeinen
Meierheim:
--- Zitat von: Bastel am 01.06.2023 14:00 ---Ja.
Wie schon von einem anderen User dargelegt, gibt es Amtsleiter in A13 und im Ministerium Kaffeekocher für A13.
Oder Behördenleiter A15 vs. Referatsleiter (mit 10-20 Hanseln) mit A15...
--- End quote ---
ok, dann kann ich das so weitergeben und wir müssen nicht zum Fachanwalt für Beamtenrecht
Ozymandias:
Und der mittlere Dienst mit 10 Kindern verdient mehr als A16. Das ganze Besoldungssystem ist eben nicht durchdacht.
SwenTanortsch:
Insgesamt ist ebenfalls zu beachten, dass innerhalb der Öffentlichen Verwaltung der Schul- und Hochschulsektor nicht so ohne Weiteres - also in allen Sachverhalten - vergleichbar sind. Hierbei ist nach wie vor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - sehr lesenswert (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/02/ls20120214_2bvl000410.html), so bspw. ab den Rn. 150 ff. und Rn. 159 ff. sowie insgesamt die konkrete nähere Entscheidungsbegründung ab den Rn. 166 ff. Zwar betrachtet die Entscheidung die Professorenbesoldung, jedoch bleibt zu beachten, dass wiederkehrend der wissenschaftliche Charakter der Institution als solche in den Mittelpunkt gerückt wird, der zwangsläufig aus der daraus entspringenden Aufgaben u.a. mit einem anderen Qualifizierungsrahmen verbunden ist als der allgemein bildende Schulsektor. Die Entscheidung macht entsprechend ebenso Aussagen - wenn auch wiederkehrend nicht primär - zum verbeamteten akademischen Mittelbau, wobei auch hier zwischen auf Lebenszeit verbeamteten Beschäftigten und anderen Formen der Beschäftigung unterschieden werden muss. Unter diesem Fokus gelesen, dürfte die Entscheidung insgesamt interessant sein, denke ich.
ThSchm:
--- Zitat von: Meierheim am 01.06.2023 13:39 ---Also zusammenfassend: eine Universität kann in der Stellenausschreibung eine habilitationsäquivalente Qualifikation voraussetzen, diese Stelle mit einer Professorin besetzen und ihr den Aufgabenbereich einer Professur übertragen und äquivalent zum Grundschullehramt mit A13 bewerten. Dies führt zur Zeit bei uns zu der absurden Situation, dass ebendiese Professorin mit A13 fachdidaktische Fortbildungsveranstaltungen für Gymnasiallehräfte mit A15 anbietet.
--- End quote ---
Ein Professor hat immer eine W-Besoldung und keine A13. Die Person mit der A13 ist dann vermutlich eine LfbA.
MrBeam:
--- Zitat von: ThSchm am 01.06.2023 19:16 ---
--- Zitat von: Meierheim am 01.06.2023 13:39 ---Also zusammenfassend: eine Universität kann in der Stellenausschreibung eine habilitationsäquivalente Qualifikation voraussetzen, diese Stelle mit einer Professorin besetzen und ihr den Aufgabenbereich einer Professur übertragen und äquivalent zum Grundschullehramt mit A13 bewerten. Dies führt zur Zeit bei uns zu der absurden Situation, dass ebendiese Professorin mit A13 fachdidaktische Fortbildungsveranstaltungen für Gymnasiallehräfte mit A15 anbietet.
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Ein Professor hat immer eine W-Besoldung und keine A13. Die Person mit der A13 ist dann vermutlich eine LfbA.
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Es war von einer außerplanmäßigen Professorin die Rede. Das ist nur ein Titel zur Anerkennung der Leistungen von jemandem, der habilitiert ist, für den es aber keine ordentliche Professur gibt. Kostet die Uni also nichts. Es ist also schon eine (Art) Professur ohne W-Besoldung. In einigen Bundesländern muss zur Kenntlichmachung auch der Zusatz "apl." vor dem Titel getragen werden.
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