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Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
MoinMoin:
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 17:42 ---Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
--- End quote ---
Natürlichen haben deine Frau und andere EG9a (ex eg6er oder eg8er) nicht identische Tätigkeiten. Denn sonst wäre die anderen ja ebenfalls 9a seit immer gewesen.
Organisator:
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 17:41 ---
--- Zitat von: Organisator am 10.05.2023 15:07 ---
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 08:36 ---Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.
Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.
Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).
Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.
Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.
Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.
--- End quote ---
Haben sich die deiner Frau übertragenen Tätigkeiten seit ihrer Eingruppierung in die E9a geändert?
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Ja mit der Eingruppierung in die E9a hat sich das Tätigkeitsfeld erheblich geändert/ausgeweitet.
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Also hat sich nach der Eingruppierung in der E9a nichts weiter an den übertragenen Tätigkeiten geändert. Also gibt es somit keine Grundlage für eine veränderte Eingruppierung.
Ob andere Leute anders eingruppiert sind oder ob sich dort Änderungen ergeben haben hat insoweit keine Auswirkung.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 17:42 ---
--- Zitat von: FGL am 10.05.2023 15:25 ---
--- Zitat von: Susa am 10.05.2023 14:28 ---Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.
[...]
Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
--- End quote ---
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?
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Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
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Müssen sie auch nicht sein, wenn die abweichenden Aufgaben ebenfalls der EG9a entsprechen. Oder wenn die höherwertigen Anteile zu gering sind, um eine höhere EG zu rechtfertigen.
bricassard:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 18:51 ---
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 17:42 ---
--- Zitat von: FGL am 10.05.2023 15:25 ---
--- Zitat von: Susa am 10.05.2023 14:28 ---Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.
[...]
Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
--- End quote ---
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?
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Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
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Müssen sie auch nicht sein, wenn die abweichenden Aufgaben ebenfalls der EG9a entsprechen. Oder wenn die höherwertigen Anteile zu gering sind, um eine höhere EG zu rechtfertigen.
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Dann macht es ja eine Eingruppierung in Entgeltgruppen obsolet, es muss doch differenziert werden. Außerdem beträgt der Anteil der höherwertigen Tätigkeiten 50% und mehr.
bricassard:
--- Zitat von: MoinMoin am 10.05.2023 18:09 ---
--- Zitat von: bricassard am 10.05.2023 17:42 ---Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
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Natürlichen haben deine Frau und andere EG9a (ex eg6er oder eg8er) nicht identische Tätigkeiten. Denn sonst wäre die anderen ja ebenfalls 9a seit immer gewesen.
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Und darum dreht sich ja die Diskussion und führt zum Ursprung also muss von der Geschäftsführung ein Angebot unterbreitet werden um die höherwertigen Tätigkeiten entsprechend zu vergüten und nicht alle Leute mit unterschiedlichen Aufgabenfeldern und Verantwortungen in ein und dieselbe Entgeltgruppe werfen.
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