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Rente ab 2023
McOldie:
Dies ist kein arbeitsvertragliches Problem. Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen, wenn nicht gekündigt wird. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Rentenbezug dürfte nicht zulässig sein. Für eine Dienstvereinbarung über den Umgang mit derartigen Fällen mit dem Personalrat besteht kein Bedarf, da hier kein Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist.
Es treten allerdings Änderungen in der Sozialversicherungspflicht ein. siehe dazu:
https://www.tk.de/resource/blob/2031416/c5de88ebdb73e0b48b9f0a3d13686b60/beratungsblatt-beschaeftigung-von-rentnern-data.pdf
blondie:
Danke für eure Anmerkungen. Inzwischen gab es auch vom AG ein Schreiben dazu.
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Im § 33 TV-L wird tarifvertraglich festgelegt, wann ein Arbeitsverhältnis ohne Kündigung endet.
Zu nennen sind hier das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der abschlagsfreien
Regelaltersrente oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auf
Dauer) sowie der Abschluss eines Auflösungsvertrages.
Sollte eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte oder langjährig Versicherte (auch mit Abschlägen) beziehen, würde das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des Monats fortbestehen, in dem die/der Beschäftigte das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet.
Gleiches gilt bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Sollte Seitens der Beschäftigten/des Beschäftigten der Wunsch bestehen, das
Beschäftigungsverhältnis zu beenden, so bedarf es eines Auflösungsvertrages oder einer
fristgerechten Kündigung.
Möchte die/der Beschäftigte trotz Rentenbezuges (außer Regelaltersrente und EU-Rente)
weiterarbeiten, ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. Das Beschäftigungsverhältnis läuft
automatisch weiter.
Bei der zuvor benannten Weiterbeschäftigung ist die/der Beschäftigte u.a.
- aufzufordern den Rentenbescheid im Original vorzulegen, damit eine Kopie der Bezügestelle
übermittelt werden kann (Mitteilung zur Statusänderung - Rentenbezug mit
Erwerbstätigkeit).
- darauf hinzuweisen, dass sich wegen der Statusänderung Auswirkungen bei der
Steuer und in der Sozialversicherung ergeben könnten. Deshalb sollten sich die
Mitarbeitenden vor einer Weiterbeschäftigung mit gleichzeitigem Rentenbezug bei der Bezügestelle, dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse über die Auswirkungen
erkundigen.
Mögliche Auswirkungen sind z.B. die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, da mit
dem Rentenbezug neben dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere positive Einkünfte
zufließen oder der Wegfall des Anspruches auf Krankengeld.
Während der Weiterbeschäftigung besteht weiter Rentenversicherungspflicht. Es ist zu
erwarten, dass sich die Beiträge in der Rentenversicherung nur im geringen Maße auf die
Rentenhöhe auswirken.
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.
BAT:
--- Zitat von: blondie am 30.05.2023 10:39 ---
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.
--- End quote ---
Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 31.05.2023 09:29 ---
--- Zitat von: blondie am 30.05.2023 10:39 ---
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.
--- End quote ---
Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?
--- End quote ---
Weil man noch nicht die abschlagsfreien Regelaltersgrenze erreicht hat, ist man Rentner "zweiter Klasse" und ist bis dahin sozialversicherungspflichtig.
Danach muss nur noch der AG Rentenbeiträge zahlen, wenn ich es richtig verstanden habe.
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 31.05.2023 09:29 ---
--- Zitat von: blondie am 30.05.2023 10:39 ---
Bei der VBL besteht mit dem Bezug einer Altersrente keine Versicherungspflicht, mithin
werden keine Beiträge entrichtet.
--- End quote ---
Ist das nicht alles irgendwie Unfug? Entweder man ist Rentner oder nicht. Und wenn man es ist, warum sollte man in die RV weiter einzahlen müssen?
--- End quote ---
Ergibt sich aus SGB VI. § 1 regelt die Versicherungspflicht und § 5 Abs. 4 Nr. 1 die hier anwendbare Ausnahme:
Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.
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