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In Elternzeit steht keine Inflationsprämie zu

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CreepyJackalope:
Hallo,

weiß jemand sicher, wie es mit den monatlichen Prämienauszahlungen (220€ bei Vollzeit aussieht)? Der Elterngeldbezug endet ja seltenst zum letzten eines Monats sondern es erfolgt für einen Teil eines Monats Elterngeldbezug, für den anderen die Zahlung des Entgelts.

Steht in diesen Teilmonaten (geminderter) Inflationsausgleich zu? Hat hier jemand Erfahrungen?

Im Infoschreiben des BMI vom 24.04. sind folgende Textpassagen enthalten:

"Die monatlichen Sonderzahlungen erhalten Beschäftigte in den Monaten Juli 2023 bis Feb-
ruar 2024 (Bezugsmonate), sofern in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis be-
steht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat
(§ 3 Absatz 1)."

Demnach würde es reichen, z.B. am letzten Tag eines Monats noch Entgelt zu beziehen, wenn am vorletzten der Elterngeldbezug endet.

Im Absatz zu Teilzeitkräften steht:
"Teilzeitbeschäftigte erhalten den Inflationsausgleich (Inflationsausgleich 2023 und monatliche
Sonderzahlungen) zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäf-
tigter entspricht (§ 2 Absatz 2 Satz 3 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich in Verbin-
dung mit § 24 Absatz 2 TVöD). Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse an folgenden Strich-
tagen:
• Inflationsausgleich 2023: 1. Mai 2023
• Monatliche Sonderzahlungen: am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats"

Demnach wäre der 1. eines Bezugsmonats maßgebend, was unter Umständen hieße, dass man bei Elterngeldbezug am 1. des Monats keinen Inflationsausgleich bekäme, selbst wenn man ab dem 2. wieder reguläres Entgelt bekäme.

flip:
Kurz gesagt, wenn das Arbeitsverhältnis  aufgrund der Elternzeit ruht, besteht es am 1. eines Monats, z.b. in Vollzeit.
Kommt man dann beispielsweise am 30. des Monats aus der Elternzeit und hat dafür künftig 50% Teilzeit vereinbart,
stünde einem der Inflationsausgleich für den betreffenden Monat zu 100% zu.

CreepyJackalope:
Ok... Mein Arbeitgeber ist auf dem Standpunkt, dass mir gar nichts zusteht, da am 1. kein Anspruch auf Entgelt bestanden habe (Elterngeldbezug endete am 14. des gleichen Monats, seither wieder am Arbeiten)....

Fabian NRW:
Hallo zusammen!

Bei mir sieht das ebenso aus.
Ich bin vom 11.05-10.07.2023 in Elternzeit gewesen. Der 13. und 14. Monat, meine Frau hatte die vorherigen zwölf Monate genommen.
Mein Arbeitgeber hatte mir zuerst mit dem Juligehalt (anteilig) die 220 Euro Prämie ausgezahlt, haben diese aber nun mit dem Augustgehalt wieder abgezogen, da ich keinen Anspruch gehabt hätte. Ich hätte am 01.07.2023 im Dienst sein müssen, wäre ich ja aber wegen der Elternzeit nicht gewesen und daher hätte ich auch keinen Anspruch. Maßgebend sei hier der 01.07.2023 gewesen.

McOldie:

--- Zitat von: Fabian NRW am 04.09.2023 15:21 ---Hallo zusammen!

Bei mir sieht das ebenso aus.
Ich bin vom 11.05-10.07.2023 in Elternzeit gewesen. Der 13. und 14. Monat, meine Frau hatte die vorherigen zwölf Monate genommen.
Mein Arbeitgeber hatte mir zuerst mit dem Juligehalt (anteilig) die 220 Euro Prämie ausgezahlt, haben diese aber nun mit dem Augustgehalt wieder abgezogen, da ich keinen Anspruch gehabt hätte. Ich hätte am 01.07.2023 im Dienst sein müssen, wäre ich ja aber wegen der Elternzeit nicht gewesen und daher hätte ich auch keinen Anspruch. Maßgebend sei hier der 01.07.2023 gewesen.

--- End quote ---

Die Aussage des Arbeitgebers ist falsch. Da das Arbeitsverhältnis am 1. Juli besteht (es ruht lediglich) und für mindestens einen Tag im Juli Anspruch auf Entgelt bestand, besteht für Juli 23 ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Eine anteilige Kürzung dieser 220 Euro ist nur möglich, wenn es sich im Juli um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Eine Kürzung aus dem Grund, dass nicht für alle Tage im Juli kein Entgelt gezahlt wurde, ist nicht möglich.

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