Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaubsentgelt nach EZ iVm Widerruf vorübergehend höherwertiger Tätigkeit
Flowerpowerkiki:
Hallo zusammen, ich brauche mal eure Hilfe.
Mitarbeiterin hatte vor der Elternzeit vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen, dann BV, Mutterschutz und Elternzeit.
Nach der Elternzeit wurde die höherwertige Tätigkeit widerrufen. Ist das Urlaubsentgelt des Resturlaub von vor der Elternzeit noch in der EG+Pers. Zulage zu zahlen, da der Urlaubsanspruch in dieser Zeit entstanden ist?
DANKE :)
McOldie:
M.E. nein, denn nach dem Tarifvertrag gilt für die ständigen Entgeltbestandteile das Lohnausfallprinzip. Ansonsten müssten bei Urlaubsübertragungen immer die Verhältnisse (z.B. Entgeltgruppe, Stufen, usw.) aus Zeitraum des Urlaubsanspruchs zugrunde gelegt werden. Eine Abweichung kann bei unständigen Entgeltbestandteilen bestehen.
Flowerpowerkiki:
Danke, der Meinung bin ich auch.
MoinMoin:
--- Zitat von: McOldie am 26.06.2023 19:56 ---M.E. nein, denn nach dem Tarifvertrag gilt für die ständigen Entgeltbestandteile das Lohnausfallprinzip. Ansonsten müssten bei Urlaubsübertragungen immer die Verhältnisse (z.B. Entgeltgruppe, Stufen, usw.) aus Zeitraum des Urlaubsanspruchs zugrunde gelegt werden. Eine Abweichung kann bei unständigen Entgeltbestandteilen bestehen.
--- End quote ---
Sehe ich mindestens für den gesetzlichen Anteil des Urlaubes anders, dort ist doch mEn vor einiger Zeit entsprechend geurteilt worden, dass bei Wechsel auf Teilzeit die Urlaubstage mit Vollzeitvergütung abgerechnet werden müssen.
Flowerpowerkiki:
Genau, dieses Urteil kenne ich. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden .
Mitarbeiter, welche nach der EZ nur noch Teilzeit gehen und ihren Resturlaub nehmen , bekommen das Urlaubsentgelt als Vollzeitbeschäftigte als der Anspruch entstanden ist. Dies beachte ich.
Aber in den Urteilen geht es explizit nur um keine Schlechterstellungvon Teilzeitbeschäftigten oder habt ihr andere Infos?
Hier geht es um eine andere "Eingruppierung". Die Arbeitszeit der Mitarbeiterin bleibt gleich.
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