Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urlaubsentgelt nach EZ iVm Widerruf vorübergehend höherwertiger Tätigkeit
MoinMoin:
Ja, aber ob man das nicht auch auf die (inhaltlich gleiche Situation) übertragen kann/muss?
Denn es geht doch um die "Wertigkeit" des Urlaubstages und der damit verbundenen Lohnfortzahlung.
Aber wo kein Kläger, da kein Urteil und ein Urteil im Zusammenhang mit einer Eingruppierung kenne ich auch nicht.
(Wobei, wenn man es streng nimmt, dann bei jeder Lohnerhöhung auch einen entsprechende Umrechnung erfolgen müsste, welch großer Spaß für die Buchhaltung)
McOldie:
Das Urlaubsentgelt ist nach § 21 TV-L und damit abweichend von § 11 BUrlG zu berechnen. Zwar ist die Höhe des Urlaubsentgelts im BUrlG regelt. Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das BUrlG geht somit vom Referenzprinzip aus. Bemessungszeitraum sind die letzten 13 vollen Kalenderwochen vor Beginn des Urlaubs und nicht die letzten drei abgerechneten vollen Kalendermonate (BAG vom 10.12.2013 – 9 AZR 279/12). Der TV-L bestimmt hiervon abweichend eigene Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall. Diese Abweichung des TV-L von § 11 BUrlG ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässig.
Das Thema des Urlaubsentgelts bei Arbeitszeitänderungen vor dem Hintergrund des Verbots der Diskriminierung von Teilzeitkräften ist ein völlig anderes Thema.
MoinMoin:
Danke für die schöne Aufklärung McOldie:
eine rein akademische Nachfrage:
aber ist der §21 nicht zum Teil nachteilig für den AN, obwohl das doch nicht erlaubt ist.
Also laut BUrlG §11.2 muss das Urlaubsgeld vor Urlaubsantritt ausgezahlt werden.
Im TV-L bekommt man es aber erst am Ende des Monats. 8)
Und wäre jemand der herabgruppiert wird und dann in den Urlaub geht, nicht auch benachteiligt, gegenüber dem §11?
Im TV-L bekommt man das aktuellen Entgelt, nach §11 mehr, also den Duchschnitt der letzten 13 Wochen, oder habe ich da was missverstanden?
McOldie:
Zum Thema Fälligkeit:
In § 11 Abs. 2 BUrlG ist bestimmt, dass das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist. Diese Regelung kann nach § 13 BUrlG abbedungen werden, was durch § 24 Abs. 1 TV-L geschehen ist, da dort abschließend tariflich bestimmt ist, wie und zu welcher Zeit das Entgelt zu zahlen bzw. fortzuzahlen ist. Eine ausdrückliche Abdingung des § 11 Abs. 2 BUrlG ist nicht notwendig.
MoinMoin:
Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?
"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."
Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.
Und wenn er weniger Geld bekommt.
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