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Urlaubsentgelt nach EZ iVm Widerruf vorübergehend höherwertiger Tätigkeit

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McOldie:

--- Zitat von: MoinMoin am 27.06.2023 13:00 ---Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?

"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.

Und wenn er weniger Geld bekommt.

--- End quote ---

Die Frage ist, ob es hier wirklich ein Nachteil ist. Bei einem regelmäßigen Gehalt oder Lohn fällt das nicht weiter ins Gewicht, weil Arbeits- und Urlaubsentgelt in diesen Fällen in gleicher Höhe anfallen.
Die Tarifvertragsparteien werden sich dabei etwas gedacht haben, so dass es hier kein Verstoß gegen das BUrlG ist.

MoinMoin:

--- Zitat von: McOldie am 27.06.2023 14:47 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 27.06.2023 13:00 ---Wie ist dann dieser Satz im §13 zu verstehen?

"Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden."

Deswegen bin ich darüber gestolpert, mEn ist es doch eine Abweichung zuungunsten des AN, wenn er erst x Tage später das Geld erhält, als das BUrlG es vorgibt.

Und wenn er weniger Geld bekommt.

--- End quote ---

Die Frage ist, ob es hier wirklich ein Nachteil ist. Bei einem regelmäßigen Gehalt oder Lohn fällt das nicht weiter ins Gewicht, weil Arbeits- und Urlaubsentgelt in diesen Fällen in gleicher Höhe anfallen.

--- End quote ---
Bis auf den Auszahlungszeitpunkt ist es dann das gleiche Geld, korrekt.
Und wenn man seinen jahresurlaub bekommt, bekommt man halt nicht zum antritt seine 1,5 Monatsgehälter, sondern wie gehabt, kein Drama, dass bisserl Zinsverlust ist ja nix.

Aber bei einer Herabgruppierung, ist es doch monetär ein Verlust.
Da würde doch folgendes passieren
Wechseln von EG8 in die EG7 zum 1. des Monats, dann direkt 1 Monat Urlaub AN erhält nach TV EG7
würde aber doch nach BUrlG EG8 (durchschnitt der letzten 13 Wochen) bekommen müssen.

--- Zitat ---Die Tarifvertragsparteien werden sich dabei etwas gedacht haben, so dass es hier kein Verstoß gegen das BUrlG ist.

--- End quote ---
naja.....dein Vertrauen in die TVPs in Ehren.

McOldie:
Ich habe noch einmal im Kommentar nachgeblättert. Auch dort wird beschrieben, dass es sich hier um eine zulässige Abweichung vom BUrlG handelt.

Flowerpowerkiki:
Ich danke für die ausführliche Antwort :)

MoinMoin:

--- Zitat von: McOldie am 27.06.2023 16:33 ---Ich habe noch einmal im Kommentar nachgeblättert. Auch dort wird beschrieben, dass es sich hier um eine zulässige Abweichung vom BUrlG handelt.

--- End quote ---
Aber schon witzig oder?
Es sit eine Nachteil obwohl Nachteile verboten sind (auch wenn es ein marginaler und seltener Nachteil ist.

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