Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Überwachung Arbeitsvorgänge aller Mitarbeiter

<< < (6/6)

Herbert Meyer:

--- Zitat von: OrganisationsGuy am 26.07.2023 15:56 ---
--- Zitat von: Herbert Meyer am 26.07.2023 15:42 ---
--- Zitat von: Tagelöhner am 25.07.2023 19:17 ---Und inwiefern sollen das schützenswerte Daten sein?

--- End quote ---

"„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;" Dieser Grundsatz ist bei der zuordenbaren Protokollierung von Arbeitsprozessen eindeutig erfüllt. Selbstverständlich müssen dann die entsprechenden Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten auch angewandt werden.

--- End quote ---

Also muss ich kein Namensschild mehr tragen und wenn ich am Telefon nach meinem Namen gefragt werde muss ich darauf nicht antworten?

--- End quote ---

Es mag absurd klingen, aber ja, selbst ein Namensschild ist ein personenbezogenes Datum (und ein beliebtes Beispiel bei datenschutzrechtlichen Fortbildungen und in der Literatur). Allerdings wurde das Thema rechtlich bereits mit entsprechenden Urteilen durchdekliniert, der Arbeitgeber kann das Tragen eines Namensschildes anweisen, weil in der Regel das "Berechtigte Interesse" des Arbeitgebers gem. Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO die Grundfreiheit der betroffenen Person überwiegt. Dasselbe dürfte für das Nennen des Namens am Telefons gelten - allerdings nicht für das Einstellen eines Fotos auf der Firmenwebseite. Hier überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers nur, wenn der angewiesene Mitarbeiter eine Führungsposition innehat oder seine Tätigkeiten explizit als Schnittstelle zur Öffentlichkeit dienen sollen. Wir haben nicht umsonst die dicksten Gesetzbücher und Kommentare Europas.

Opa:
Wobei zu ergänzen wäre, dass seit Jahren einige Callcenter mit festgelegten Pseudonymen arbeiten, deren sich die Mitarbeiter im Kundenkontakt bedienen dürfen. Durch die Zuordnung ist sichergestellt, dass eine Beschwerde über Klaus Müller intern dem Herbert Meyer zugeordnet werden kann, gleichzeitig ist der Mitarbeiter jedoch vor den üblen Begleiterscheinungen unserer Zeit wie nächtliches Auflauern an der Wohnung oder zerstochenen Autoreifen hinreichend geschützt.

In Konstellationen, wo für Mitarbeiter besondere Schutzinteressen vorliegen und gleichzeitig kein besonderes betriebliches Interesse an der Offenlegung der Identität besteht, ist das ein hilfreicher Ansatz. Wird allerdings vorwiegend im nicht-persönlichen Kontakt (Telefon, Mail) umsetzbar sein.

ElBarto:
Ersteindruck: Unzulässig, eine brauchbare Personalvertretung würde das hier verhindern.

Bleibt auch die rechtliche Angreifbarkeit wenn Mitarbeiter klagen würden.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber diese Daten erfassen, er darf aber diese Daten nicht gegen Mitarbeiter verwenden.

Ich persönlich glaube hier soll eine Personalbedarfsermittlung erfolgen, aber in der Billigversion ohne Sachverstand.

Da kann nichts gescheites bei rauskommen. 

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version