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Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
MoinMoin:
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 09:04 ---Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
--- End quote ---
Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.
Denn Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. sind sie nicht, oder ?
ISN:
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 10:52 ---
--- Zitat von: ISN am 27.07.2023 09:25 ---Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
--- End quote ---
Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).
Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.
--- End quote ---
Du meinst Absatz 2 Satz 4:
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als 1/3 des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen.
Ja, diese Konstellation kann es geben, ich halte sie aber hier nicht für gegeben, da es bei zutreffender Bewertung unterschiedliche Tätigkeiten sind. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber des Minijobs eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einholen.
PiA:
--- Zitat von: MoinMoin am 27.07.2023 11:57 ---
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 09:04 ---Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
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Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.
Denn Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. sind sie nicht, oder ?
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So sehe ich das, weil sie einschlägig höherqualifiziert sind.
Die "Aus"bildung zur ErzieherIn oder HeilerziehungspflegerIn findet zumindest in NRW an Fachschulen statt (weshalb es m.E. auch Fort- bzw. Weiterbildungen sind). Regelvoraussetzung ist eine Erstausbildung als KinderpflegerIn oder SozialassistentIn - wenn auch "ersetzbar" durch anderweitige Ausbildung (oder Abitur) und Praktikum.
Also verbleichbar mit MeisterIn zu GesellIn im Handwerk oder HandelsfachwirtIn zu entsprechender kfm. Erstausbildungen.
PiA:
--- Zitat von: ISN am 27.07.2023 12:04 ---
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 10:52 ---
--- Zitat von: ISN am 27.07.2023 09:25 ---Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
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Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).
Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.
--- End quote ---
Du meinst Absatz 2 Satz 4:
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als 1/3 des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen.
Ja, diese Konstellation kann es geben, ich halte sie aber hier nicht für gegeben, da es bei zutreffender Bewertung unterschiedliche Tätigkeiten sind. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber des Minijobs eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einholen.
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Ja, danke, "den" meinte ich.
Wir können uns darauf einigen, dass ein Minijob mit automatisch zu einer nebenberuflichen Tätigkeit führt. Die Abgrenzung ist in der Tat nicht immer einfach. Ist aber auch "nur" ein Problem in Verbindung mit dem § 3 Nr. 26 EStG, nicht in der hier angefragten "Grundkonstellation".
MoinMoin:
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 12:32 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 27.07.2023 11:57 ---
--- Zitat von: PiA am 27.07.2023 09:04 ---Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
--- End quote ---
Du willst damit sagen, dass die Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen (der S8a) automatisch das Kriterium sonstige Beschäftigte der S3 erfüllen?
Macht durchaus Sinn.
Denn Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung. sind sie nicht, oder ?
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So sehe ich das, weil sie einschlägig höherqualifiziert sind.
Die "Aus"bildung zur ErzieherIn oder HeilerziehungspflegerIn findet zumindest in NRW an Fachschulen statt (weshalb es m.E. auch Fort- bzw. Weiterbildungen sind). Regelvoraussetzung ist eine Erstausbildung als KinderpflegerIn oder SozialassistentIn - wenn auch "ersetzbar" durch anderweitige Ausbildung (oder Abitur) und Praktikum.
Also verbleichbar mit MeisterIn zu GesellIn im Handwerk oder HandelsfachwirtIn zu entsprechender kfm. Erstausbildungen.
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Die Argumentation ist tariflich so pauschal nicht unbedingt korrekt (aber wer will was dagegen sagen :D)
Ich meine damit: höherqualifiziert ist nicht gleichzusetzen mit ist als sB für diese Tätigkeit anzusehen.
Wenn es einschlägig ist, dann kann man davon durchaus ausgehen.
Wenn die Inhalte und Befähigungen der Kinderpflegerinnenausbildung ebenfalls Teil der höheren Ausbildung ist, dann ist es sicherlich einschlägig.
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