Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Fachkräfte in S2 eingruppieren auf 520,-€-Basis
ISN:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Tarifbindung durch den Arbeitsvertrag hergestellt, da Minijobber nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und die usterarbeitsverträge eine Tarifbindung enthalten.
PiA:
Eine S8a-qualifizierte Fachkraft in S2 TVöD "einzugruppieren", ist bei Anwendung des TVöD schlichtweg schon deshalb nicht möglich, weil sie nunmal nicht "ungelernt" ist.
"Niedrigstmöglich" ist eine Eingruppierung in S3, wenn sie als Zweitkraft beschäftigt und eingesetzt wird. Das gibt es "bei uns" durchaus, dass ErzieherInnen aus diversen Gründen keine Gruppenleitung übernehmen wollen und dann trotz höherer Qualifikation "nur" Tätigkeiten auf - sorry - "KinderpflegerInnen-Niveau" ausüben und dann halt auch nach S3 vergütet werden.
Was in der Konstellation ebenfalls schwierig werden könnte, wäre die zusätzliche Gewährung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) zusätzlich um Minijob. Öffentlichen und gemeinnützigen Trägern ist das zwar grds. zusätzlich zum Minijob möglich (machte für den AN bis zu 770 EUR "brutto für netto"), das würde in der vorligenden Konstellation aber ggf. an der Nebenberuflichkeit der Gesamttätigkeit scheitern.
ISN:
Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: ISN am 26.07.2023 18:03 ---Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die Tarifbindung durch den Arbeitsvertrag hergestellt, da Minijobber nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind und die usterarbeitsverträge eine Tarifbindung enthalten.
--- End quote ---
Die Tarifbindung entsteht jedoch kraft Gesetz nur, wenn beide Vertragsparteien tarifgebunden sind. D.h. sollte der AN nicht Mitglied in einer vertragsschließenden Gewerkschaft des TVöD sein (Ver.di oder dbb) kann der AG die Nichtanwendung des TVöD durchaus einzelvertraglich vereinbaren, auch wenn er Mitglied eines KAVs ist. Dann sollte er halt nur nicht die Musterarbeitsverträge der KAVen nutzen ;)
PiA:
--- Zitat von: ISN am 27.07.2023 09:25 ---Ein Minijob neben einer anderen Beschäftigung ist nur dann rechtlich möglich, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall steht auch der Übungsleiterfreibetrag zu, da es sich eindeutig um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.
--- End quote ---
Der erste Teil ist korrekt, der zweite nicht. Es wird auf die gesamte berufliche Tätigkeit abgestellt. Wer für zwei Arbeitsgeber sowohl SV-pflichtig wie auch Minijob-Tätigkeit dieselbe Tätigkeit ausübt, übt steuerlich dennoch eine einheitliche Tätigkeit aus; der im Minijob ausgeübte Teil der Tätigkeit ist dann nicht nebenberuflich ('irgendwo' in R 3 Nr. 26 LStR).
Deshalb brauchte es für Corona-Impfärzte 'damals' eine Sonderregelung, weil diese in den Impfzentren nicht nebenberuflich, sondern eben auch als Ärzte tätig waren.
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