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[Allg] Private o ges. KV?

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Saxum:
Die Frage ist aber ja auch, wie das unter dem Konstrukt der "Pauschalen Beihilfe" zu verstehen ist, dieses verdrängt ja die "traditionelle Beihilfe" und somit besteht per se auch kein Beihilfeanspruch mehr weil man auch nicht wieder in die individuelle aufwandsbezogene Beihilfe zurückkehren kann.

Mir ging es eher darum, ob hier die erweiterte oder reguläre Beitragsberechnungsgrundlage greift.

Andi Theke:
In § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wird meines Wissens nicht zwischen der klassischen und der pauschalen Beihilfe unterschieden, zumal bei der pauschalen Beihilfe lediglich ein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt wird. In der Pflege zahlt man weiterhin nur den hälftigen Beitrag und hat einen individuellen Beihilfeanspruch.

Saxum:
Dann gälte, deiner Ansicht nach, meine ursprüngliche Aussage unvermindert fort und es werden erweiterte Berechnungsgrundlagen für die Beitragsbemessung hergenommen?

Andi Theke:
Bei einer freiwilligen Versicherung gilt der § 240 SGB V i. V. m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Weitere Einkünfte unterliegen ggf. der Beitragsbemessung. Einen entsprechenden Katalog findet man hier:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf

Die Einnahmen werden bei der freiwilligen Versicherung - unabhängig vom Ruhestand - zur Beitragsberechnung (maximal bis zur BBG) herangezogen.

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