Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Private o ges. KV?
fennellimited:
Öffentliches Personal in den genannten Bundesländern (auch Hessen?) zahlt den gesamten GKV-Beitrag, bekommt aber 50 % des GKV-Beitrags erstattet? Darüber hinaus wurden in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen Vorschläge und Gesetzesvorschläge erarbeitet.
geometry dash liteNehmen Sie eine gute, aufrechte Haltung ein.
Saxum:
Was viel und oft übersehen wird bei der "freiwilligen Versicherung" in der gesetzlichen Krankenkasse sind die späteren Auswirkungen wenn man in den Ruhestand einkehrt. Hier wirkt natürlich die pauschale Beihilfe (sofern angeboten) wird fort, jedoch werden die "gesamtem finanziellen Verhältnisse" mit einbezogen in die Beitragsberechnung.
Nur die gesetzliche Rente, sofern man bis zur Verbeamtung einen entsprechenden Anspruch errungen hat, würde mit dem hälftigen Satz berechnet werden, alle anderen Einkommensarten mit 14-14,6% kumuliert. Also Beitrag auf die gesetzliche Rente + Beitrag auf die Versorgungsbezüge + Beitrag auf private Rente + sofern vorhanden z.B. Beitrag auf Mieteinnahmen + z.B. Beitrag auf Kapitalerträge etc.
Die "pauschale Beihilfe" sofern vorhanden bezieht sich natürlich nur auf den Punkt "Versorgungsbezüge" und nicht auf alle anderen Einkunftsarten. Eine freiwillige Versicherung "kann" also günstiger sein, aber je nach Ausprägung und anderen Einkommensarten - sofern vorhanden -, dann vielleicht doch nicht.
Hier mal ganz nach unten Scrollen zum Kapitel 5: https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/
Das ist eine vereinfachte Übersicht, ausführlicher macht es der Spitzenverband:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf
Saxum:
Im übrigen zum Punkt: zwischen privat und gesetzlich kann man nicht einfach so "hin und her wechseln".
Unter der Prämisse dass die Verbeamtung erhalten bleibt bzw. Versicherungsfreiheit besteht, kann man jederzeit von der freiwilligen Versicherung zur Privaten Versicherung hin wechseln - ja. Aber keinesfalls von der Privaten Versicherung wieder in die gesetzliche freiwillige Versicherung zurück.
Saxum:
Meine vorherige Aussage muss ich zurücknehmen und insoweit korrigieren, soweit man die Voraussetzungen erfüllt, kann man durchaus als freiwillig gesetzlich versicherter in die Pflichtversicherung der Krankenversicherung der Renter*innen wechseln.
"Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder."
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220221_kvdr_in_pflichtversicherung_wechseln.html
Auf die Versorgungsbezüge fallen also weiterhin 14,6 % an aber es werden als weitere Einkunftsarten nur die gesetzliche Rente mit 7,3 % und das Arbeitseinkommen mit 14 % oder 14,6 % betrachtet.
9/10 Regel bedeutet, vorausgesetzt man hat mit 21 Jahren das Erwerbsleben begonnen und würde mit 67 in Rente gehen, dass ab 46 Jahren die "zweite Hälfte" beginnt. Ab diesem Zeitraum sollte man dann "mindestens" 90% der Zeit in der gesetzlichen Krankenkasse (freiwillig, pflicht oder familienversichert) gewesen sein.
Das wäre im obrigen Beispiel dann,
67 Alter Ruhestand - 21 Alter Erwerbslebenstart = 46 Jahre
die zweite Hälfte von 46 Jahren sind: 46/2 = 23 Jahre
90 % von 23 Jahren sind: 20 Jahre und 8 Monate
Konkret bedeutet das also für dieses Beispiel, ab dem Alter von 47 Jahren + 8 Monaten "sollte" man durchgehend in der GKV verblieben sein. Dann kann man auch mit dem Status als "freiwillig versicherter" in der Krankenkasse der Renter*innen pflichtversichert werden.
Andi Theke:
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V:
Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.
In der Regel haben Beamte keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern vor der Verbeamtung entsprechend lange in die Rentenkasse eingezahlt wurde, würde grundsätzlich Versicherungspflicht eintreten, diese würde aber durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V verdrängt werden:
Versicherungsfrei sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Folglich tritt keine KVdR ein, solange man Beamter ist und Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit besteht.
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