Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Keine Anerkennung von Beschäftigungszeiten vor Studienabschluss

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Ang2008:
Eine ähnliche Situation entsteht bei einer Beförderung. Du kommst nach einer Beförderung als Angestellter zwar in die höhere Entgeltgruppe wirst aber automatisch eine Stufe zurück gestuft. Dies passiert meistens, wenn du kurz vor der nächsten Höherstufung bist. Leider bedeutet dies immer wieder Gehaltsverlust. Dies wird dann mit einem kleinen Zuschuss etwas ausgeglichen.

cyrix42:

--- Zitat von: Ang2008 am 30.07.2023 10:02 ---Eine ähnliche Situation entsteht bei einer Beförderung. Du kommst nach einer Beförderung als Angestellter zwar in die höhere Entgeltgruppe wirst aber automatisch eine Stufe zurück gestuft.

--- End quote ---

Die Aussage ist falsch. Eine Höhergruppierung fürht nach TV-L §17 (4) immer in die Stufe, in der man mindestens das gleiche Entgelt erhält wie bisher, mindestens jedoch in Stufe 2.


--- Zitat ---Dies passiert meistens, wenn du kurz vor der nächsten Höherstufung bist.

--- End quote ---

Auch diese Aussage ist falsch. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsveränderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Insofern könnte man eine solche Vertragsänderung auch einfach ablehnen bzw. mit dem Arbeitgeber aushandeln, dass bis zum Ablauf der Stufenlaufzeit die höherwertigen Tätigkeiten zuerst nur vorübergehend übertragen werden und erst danach dauerhaft. Dann erhält man zuerst eine Zulage, als ob man schon höhergruppiert worden wäre, während man noch in der alten Entgeltgruppe verbleibt und dort die entsprechende Stufenlaufzeit absolviert. Ist man dann in der nächsten Stufe angelangt, wird zumeist die dann mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten einhergehende Höhergruppierung auch in eine höhere Stufe führen.


--- Zitat ---Leider bedeutet dies immer wieder Gehaltsverlust.

--- End quote ---

Nächster Fehler: Eine Höhergruppierung führt nie zu einem direkten Gehaltsverlust, siehe oben genanntes Vorgehen. Richtig ist aber, dass bei einer vergleichenden Betrachtung zweier alternativer Welten, in welchen die Höhergruppierung nun stattgefunden vs. nicht stattgefunden hat, bei einer Höhergruppierung mit schon einiger erfolgter Stufenlaufzeit sich für einige Jahre die Welt mit Höhergruppierung als schlechter darstellt, bis der Break Even erreicht wird. Dieser tritt bei genügend langer Beschäftigungszeit jedoch immer ein, da das Entgelt der Endstufe der höheren Gruppe immer höher ist als das in der jeweiligen Ausgangsgruppe.


--- Zitat ---Dies wird dann mit einem kleinen Zuschuss etwas ausgeglichen.

--- End quote ---

Und der nächste (und zum Glück letzte) Fehler deines Beitrags. Es gibt keinen "Zuschuss", sondern einen Höhergruppierungsgewinn. Dieser beträgt in jedem Fall mindestens den Garantiebetrag, also bei einer Höhergruppierung in eine der EG 2 bis 8 mindestens 100€, bei allen anderen mindestens 180€, solang eine stufengleiche Höhergruppierung nicht einen kleineren Wert ergeben würde. Auch wird hier nichts ausgeglichen, sondern mehr gezahlt als zuvor.

Merke: Nichts von dem, was du schreibst, stimmt auch nur ansatzweise. Insofern solltest du Nachfragende damit nicht verwirren.

btw: Den Hinweis, dass deine Aussagen alle falsch sind, hattest du auch schon zu deinem inhaltsgleichen Beitrag am 23.06. erhalten. Nur, weil du dich nicht über den für dich gültigen Tarif-Vertrag informiert hast, auf den in deinem Arbeitsvertrag, den du unterschrieben hast, und deshalb eine für dich schlechte Entscheidung getroffen hast, musst du nicht anderen fälschlicherweise einreden, dass dies auf alle zutreffen muss. Du hättest deine Höhergruppierung ablehnen können oder, siehe oben, mit deinem AG über eine vorübergehende Übertragung der Tätigkeiten bis zum nächsten Stufenaufstieg verhandeln können. Auch hast du durch die erfolgte Höhergruppierung nicht weniger, sondern mehr Entgelt als zuvor erhalten. Das scheinst du alles auszublenden...

MoinMoin:
Danke für die höchst umfängliche und sachliche Richtigstellung den fehlerhaften Behauptungen von Ang2008.

KakPuh:

--- Zitat von: cyrix42 am 30.07.2023 10:15 ---Insofern könnte man eine solche Vertragsänderung auch einfach ablehnen bzw. mit dem Arbeitgeber aushandeln, dass bis zum Ablauf der Stufenlaufzeit die höherwertigen Tätigkeiten zuerst nur vorübergehend übertragen werden und erst danach dauerhaft. Dann erhält man zuerst eine Zulage, als ob man schon höhergruppiert worden wäre, während man noch in der alten Entgeltgruppe verbleibt und dort die entsprechende Stufenlaufzeit absolviert. Ist man dann in der nächsten Stufe angelangt, wird zumeist die dann mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten einhergehende Höhergruppierung auch in eine höhere Stufe führen.

--- End quote ---

Ich dachte, dass das auch nicht so einfach ist, weil bei einer direkt an eine vorübergehende Übertragung anschließende dauerhafte Übertragung so gerechnet wird, als wäre man bei Beginn der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden.

Ich meine, es hieß, dass man dazwischen besser nochmal einen Monat etwas ohne Zulage macht, um dann "passend" höhergruppiert werden zu können? 

cyrix42:

--- Zitat von: KakPuh am 31.07.2023 17:43 ---Ich dachte, dass das auch nicht so einfach ist, weil bei einer direkt an eine vorübergehende Übertragung anschließende dauerhafte Übertragung so gerechnet wird, als wäre man bei Beginn der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden.

--- End quote ---

Woher hast du diese Information? Weder §14 („vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit“) noch §17 (4) (Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten) des TV-L regeln dergleichen.

Es mag natürlich für die meisten Arbeitnehmer von Vorteil sein, wenn eine solche Regelung, wie von dir angesprochen, Verwendung findet — nämlich immer dann, wenn während der Zeit der vorübergehenden Übertragung kein Stufenaufstieg stattfand, der bei der Höhergruppierung in eine andere Stufe führen würde; aber deshalb gibt es sie noch nicht notwendigerweise…

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