Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Eingruppierung entspricht nicht Tätigkeitsbeschreibung/Vorgängerin höher bezahlt
E15TVL:
--- Zitat von: Brigitte am 31.07.2023 23:16 ---[...]
Bevor diese Stelle bekleidet wurde, gab es einen vierjährigen Zeitraum, bei dem eine nach EG14 bewertete Tätigkeit auf einer anderen Stelle ausgeübt wurde. In dem Zeitraum wurde eine Zulage nach EG13 bezahlt.
[...]
--- End quote ---
Na damit ist doch alles klar. Sie hatte schon damals die für die E 14 notwendigen Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt (abgeschlossenes wiss. Hochschulstudium) und dadurch eine Entgeltgruppe niedriger kassiert und jetzt auch wieder. Und damit war die Antwort auf die Frage im Anfangsposting ("Wie beurteilt ihr diesen Sachverhalt?") doch schon seit 4 Jahren klar?
Und wie MoinMoin schon richtig sagt, sind die Anforderungen für den "sonstigen Beschäftigten" extrem hoch. Der "sonstige Beschäftigte" braucht u. a. Fähigkeiten, die denen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums gleichwertig sind. Das "Wissensgebiet" muss ähnlich gründlich beherrscht werden.
Beispiel: Ein Beschäftigter, der Tätigkeiten nach E 13 in der Softwareentwicklung auszuüben hat, ist deswegen nicht "sonstiger Beschäftigter", nur weil er vorher 4 Jahre auszuübende Tätigkeiten nach E 14 in der Systemadministration hatte. Das "Wissensgebiet" der Informatik wird damit nicht ähnlich gründlich beherrscht, wie es in einem Informatikstudium vermittelt wird. Allenfalls lassen sich die notwendigen "Erfahrungen" erkennen, die "Fähigkeiten" aber noch nicht.
bactho:
Die Bewertungsmodelle für Tarifbeschäftigte und Beamte sind vollkommen unterschiedlich, hier können keinerlei Analogien herangezogen werden.
Wenn man davon ausgeht, dass die tarifliche Bewertung korrekt ist, ist die einzige Möglichkeit für eine Eingruppierung nach EG 13 entweder die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder die Anerkennung als sonstiger Beschäftigter. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in Rechtsprechung und Kommentierung hinreichend beschrieben sind. Auch die Rechnungshöfe haben hierzu verschiedene Handlungsanweisungen veröffentlicht.
Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei der beschäftigten Person nicht vor, so erfolgt in der Konsequenz nach § 12 TVöD die Eingruppierung eine EG niedriger (hier EG 12). Da führt dann kein Weg dran vorbei.
MoinMoin:
Doch ein Weg führt daran vorbei.
Den Weg den alle anderen Tarifbeschäftigten ausserhalb des öD gehen.
Eine übertarifliche Bezahlung.
tTt:
Der Unterschied zwischen EG12 und EG13 ist vom Gehalt tatsächlich marginal, da würde ich auch nicht so ein riesiges Faß aufmachen.
Das monatliche Brutto ist zwar höher, aber ab EG13 schlägt halt die 20%ige Kürzung der Jahressonderzahlung voll durch. In der Stufe 6 trennen sich EG12 und EG13 gerade einmal ca. 250€ brutto pro Jahr. In der Stufe 1 sind hingegen ungefähr 5k€ brutto pro Jahr Unterschied. Mit zunehmender Erfahrungsstufe wird der Abstand immer kleiner zwischen beiden Entgeltgruppen.
Und abhängig von der Behörde wird eine Anordnung auf Mehrarbeit ab EG13 schwierig.
Der gehaltstechnische Unterschied zwischen A12g und A13g ist deutlicher als zwischen EG12 zu EG13…
Von daher nicht ganz so viel darüber ärgern.
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