Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Eingruppierung entspricht nicht Tätigkeitsbeschreibung/Vorgängerin höher bezahlt
Brigitte:
Die A13 hat nichts mit der E13 zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.
Bei uns sind Stellen auch regelmäßig mit E11/A12 oder E12/A13 bewertet.
Wie geschrieben, die Stelle ist für Beamte mit A13 bewertet, für Tarifbeschäftigte mit EG13.
Wenn es sich um eine auszuübende Tätigkeit nach EG 13 handelt und eine in der EGO geforderte persönliche Voraussetzung, z. B. ein bestimmter Studienabschluss, nicht vorliegt, ist die Eingruppierung in EG 12 korrekt.
In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Und wenn die Tätigkeit nur vorübergehend und nicht dauerhaft übertragen wurde, ist das Zahlen einer Zulage als Differenzbetrag zur EG12 ebenfalls korrekt.
Eine zeitiche Befristung gab es bei der Übertragung nicht, es wurde trotzdem auf der Bezügemitteilung nur eine Zulage ausgewiesen und anscheinend keine richtige Eingruppierung vorgenommen.
Hain:
In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Es ist im Sachverhalt nichts vorgetragen, dass Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, die einer wissenschaftlichen Hochschulbildung gleichwertig sind.
MoinMoin:
--- Zitat von: Brigitte am 31.07.2023 07:55 ---In der Entgeltordnung steht aber auch "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
--- End quote ---
Korrekt, und die Voraussetzungen das jemand ein sB ist, sind dir bekannt?
Diese liegen nach Meinung des AGs hier nicht vor!
Wenn der AN also der Meinung ist, er wäre ein sB, dann kann er die EG13 einklagen.
Um eine sB zu sein, reicht es nicht diesen einen Job genauso gut zu machen wie eine "Studierte".
Sie muss auch artverwandte Jobs auf Anhieb genauso gut machen, also das Fachwissen in dem Bereich in der Tiefe und in der Breite beherrschen.
Oder anders gesagt, in der Freizeit sich 3-5 Jahre nebenbei mit dem Fach wissenschaftlich auseinandergesetzt haben, um das breite Wissen, welches man im Masterstudium bekommt ebenfalls zu haben.
Und zeitgleich muss man die Fähigkeiten was Selbststudium, Fachanalyse, "über den Tellerrand" kucken können angeht haben, wie sie für ein Masterstudium benötigt werden, um nicht die Probleme allein auf dieses eine enge gerade benötigte Fachwissen zu lösen und betrachten, sondern vollumfängliche Betrachtungsweisen beherrschen.
Erst dann ist man ein sB, auch wenn viele Bachelor oder FI der Meinung sind, sie können den 13er Job, der gemacht werden soll, auch genauso gut, so habe ich eben in meiner langen Berufspraxis es häufigst erlebt, dass sie es eben nicht können, weil sie nur singulär denken.
(leider erlebt man das auch nicht selten von Menschen, die einen Master haben, aber dafür ist ja die Probezeit)
Also: Wenn die Person meint, sie wäre tariflich ein sB, dann kann sie es einklagen (schwerer Weg und wenig Erfolg), oder den AG davon überzeugen, dass man es ist.
Brigitte:
Sie muss auch artverwandte Jobs auf Anhieb genauso gut machen, also das Fachwissen in dem Bereich in der Tiefe und in der Breite beherrschen.
Bevor diese Stelle bekleidet wurde, gab es einen vierjährigen Zeitraum, bei dem eine nach EG14 bewertete Tätigkeit auf einer anderen Stelle ausgeübt wurde. In dem Zeitraum wurde eine Zulage nach EG13 bezahlt. Zusätzlich wurde eine Leistungseinschätzung mit einer X-Bewertung (nach dem damaligen Beurteilungssystem) am Ende des Zeitraums erstellt. Ich wüsste sonst nicht, wie man beweisen soll, dass man auch artverwandte Jobs auf beherrschen würde.
MoinMoin:
Wenn man also sich sicher ist, dass man dass Kriterium sB erfüllt, dann sollte man zunächst versuchen den AG von dieser Rechtsmeinung zu überzeugen und falls das nicht klappt, muss halt ein Gericht feststellen was die Wahrheit ist.
Viel Erfolg.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version