Rein formal spinnt sich der Faden wie folgt:
Eine AU ist immer insoweit vorläufig, als dass man bei vorzeitiger Genesung 'eigentlich' wieder arbeiten gehen müsste und das grds. auch darf; es ist also keine "Gesundschreibung" oder ärztliche Aufhebung der AU erforderlich.
Mit der Aufnahme der Arbeit - und den Hinweis, dass der AG die Teilnahme am Gespräch als Aufnahme der Arbeit ansieht, hat der Personaler zumindest indirekt gegeben ("... handelt es sich um Arbeitszeit...") - hat der AN nach Auffassung des AG seine AU beendet.
Stellt man nach der Aufnahme der Arbeit fest, dass man doch noch arbeitsunfähig ist, benötigt man eine neue AU; eine ursprünglich längere, aber "eigenmächtig beendete" AU lebt nicht wieder auf.
Das ist formal absoluter Käse!
Es wurde die Frage gestellt, ob sich TE für das Gespräch sozusagen fit fühlt. Ja. Dieses "Ja" bedeutete nicht, dass man arbeitsfähig ist!
Normalerweise ist der Persomaler, der AG abzumahnen, da er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.
Die AU war dem Personaler bekannt, er hätte TE kontaktieren und einen Ausweichtermin vereinbaren müssen oder mind. vorher, bevor TE vor Ort beim Gespräch ist, die Info geben müssen, dass es sich bei dem Vorstellungsgespräch um Arbeitszeit handelt, und ob TE sich dafür fit fühlt und teilnehmen möchte. Erst dann kurz vorm Gespräch der Hinweis ist ja richtig unkollegial.
Ich suche noch immer ... aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt es sich, dass interne Vorstellungsgespräche Arbeitzeit sind, wenn der Bewerber krank ist? Geht doch gar nicht! Interne Vorstellungsgespräche sind dann Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag auch arbeitet. Das Gespräch ist ja auch keine Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag Urlaub hat.
Außerdem gab es im vorliegenden Fall.wohl auch keine explizite Gesundmeldung seitens TEs!