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[Allg] Rentenpunkte als Beamter durch Kinder
AR76:
Durch Nachversicherung komme ich auf über 5 Jahre und eine Rente. Mein Kind wurde danach geboren - zählt das dann trotzdem und erhöht die Rente?
Muss ich aber über Kontenklärung machen oder?
eros:
@ Paterlexx: und andere:
Hallo, so wie ich euch nun verstanden habe heisst das für mich folgendes
Vor meiner Verbeamtung habe ich bereits 7 Jahre gearbeitet also in die Rente einbezahlt.
Danach Verbeamtung und seit 3 Jahren nun 2 Kinder.
sprich die Kinder kamen als beamter.
Kann ich die Rentenpunkte für die Kids dann trotzdem bekommen?
Danke für die Antwort.
Grüße
Thomber:
--- Zitat von: eros am 07.08.2023 08:25 ---@ Paterlexx: und andere:
Hallo, so wie ich euch nun verstanden habe heisst das für mich folgendes
Vor meiner Verbeamtung habe ich bereits 7 Jahre gearbeitet also in die Rente einbezahlt.
Danach Verbeamtung und seit 3 Jahren nun 2 Kinder.
sprich die Kinder kamen als beamter.
Kann ich die Rentenpunkte für die Kids dann trotzdem bekommen?
Danke für die Antwort.
Grüße
--- End quote ---
Nein. Gibt keine doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten.
flip:
Noch was zu den Rentenpunkten bzw. die Berücksichtigung bei der Pension:
Dies bekommt nur Einer von beiden Elternteilen. ggf. zeitlich aufgeteilt.
Maßgeblich ist eine übereinstimmende Erklärung, wer zu welchen Zeiten die Kinder überwiegend erzogen hat. Ansonsten werden die Zeiten der Mutter zugerechnet. Für diese Erklärung gibt es Fristen. Zudem ist eine gleichzeitige Anerkennung von Rentenpunkten aus Beschäftigung und Erziehung nicht möglich.
Wer also durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat bzw. als Beamter im aktiven Dienst war, schaut in die Röhre.
cyrix42:
--- Zitat von: flip am 07.08.2023 10:39 ---Zudem ist eine gleichzeitige Anerkennung von Rentenpunkten aus Beschäftigung und Erziehung nicht möglich.
Wer also durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat bzw. als Beamter im aktiven Dienst war, schaut in die Röhre.
--- End quote ---
Beamte sind in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig und nach SGB VI §56 Absatz (4) Nr. 2 von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten tatsächlich ausgeschlossen.
Für versicherungspflichtig beschäftigte Personen gilt dies dagegen nicht. Dazu die Deutsche Rentenversicherung:
--- Zitat von: Deutsche Rentenversicherung ---Sie erziehen Kinder, arbeiten aber nebenbei? Prima – dann erhalten Sie diese Beiträge nämlich zusätzlich zu dem, was Sie selbst einzahlen. Dies gilt bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze.
--- End quote ---
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