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Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie

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PiA:
Es wird sich am Ende nur gerichtlich klären lassen.
Ich "gönne" auch jedem Elternzeitler in den benannten Konstellationen die (bis zu) 1.240 EUR, ich glaube nur nicht daran.

Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:


--- Zitat ---Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.

--- End quote ---


Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.


--- Zitat von: Meroz am 07.08.2023 19:36 ---Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

--- End quote ---

Da stimme ich voll zu!


--- Zitat von: TVOEDAnwender am 08.08.2023 09:04 ---
--- Zitat von: PiA am 05.08.2023 09:50 ---
Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


--- End quote ---

Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

--- End quote ---

Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir, denn:


--- Zitat von: McOldie am 07.08.2023 20:01 ---Ich würde mir die Rückforderung nicht gefallen lassen.

--- End quote ---

Darum streiten (also gerichtlich) würde ich - wäre ich selbst betroffen - auch. "Verplanen" würde ich den Betrag aber nicht (vgl. ganz oben).

Erik2107:
Ich habe mal eine  Frage: Als erstes meine Partnerin arbeitet seit Mitte März Teilzeit 30 Stunden/Woche in einer Schule in Sachsen. Bezahlt wird sie nach TvöD SuE. Hat sie einen Anspruch auf die Inflationsausgleichprämie? Bisher gab es zumindest noch keine Zahlung. Vielen Dank im Vorraus

aronzo:

--- Zitat von: PiA am 08.08.2023 09:52 ---1.
Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:

...
2.
Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir...

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1. Das bezieht sich auf den monatlichen Bezug der Inflationsausgleichszahlung ab Juli 2023! Hier ist zwischen § 2 und § 3 TV-Inflationsausgleich zu unterscheiden.


2. Ich bin ebenso wie @TVOEDAnwender davon überzeugt, dass es so im Tarifvertrag steht. Allerdings scheint euer Personalamt es so nicht lesen zu wollen. Deshalb keine Hemmungen im Bezug auf die Rückforderung auf den Rechtsweg zu verweisen. Geht ja um nichts Persönliches, sondern nur um Geld...

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.
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So ist es aber tarifvertraglich tatsächlich vereinbart worden.

Satz 3: § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
Satz 4: Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.

Wie oben beschrieben, ändert die ETZ nichts an der (am 1.5.) arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Nur die Pflicht zur Arbeitsleistung ist durch die ETZ suspendiert. Genauso auch bei Sonderurlaub. Da wird auch nicht die Arbeitszeit auf "0 Stunde die Woche" reduziert, es wird nur die Arbeitspflicht und Lohnzahlungspflicht für einen Zeitraum suspendiert.
Wenn ich aber im eine ETZ-unschädliche Tätigkeit bei meinem AG wahrnehme, ändere ich (i.d.R. befristet) die Arbeitszeit ab. Dann gilt nur die (am 1.5.) vereinbarte wöchentliche AZ.

McOldie:

--- Zitat von: PiA am 08.08.2023 09:52 ---Es wird sich am Ende nur gerichtlich klären lassen.
Ich "gönne" auch jedem Elternzeitler in den benannten Konstellationen die (bis zu) 1.240 EUR, ich glaube nur nicht daran.

Selbst verdi schreibt unter https://zusammen-geht-mehr.verdi.de/++co++46c384ec-e401-11ed-ae50-001a4a16012a:


--- Zitat ---Erhalten auch Beschäftigte, die im Laufe des Jahres 2023 in Elternzeit gehen, das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld?

Werdende Mütter erhalten das vereinbarte Inflationsausgleichsgeld bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§ 3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erfolgt keine weitere Zahlung. In die Tarifverhandlungen wurde eingebracht, dass für die Elternzeit, zumindest für die Zeit des Elterngeldbezugs, vgl. § 4 BEEG, ein Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld gegeben sein sollte. Dies wurde von den Arbeitgebern abgelehnt. Als Grund hierfür wurde genannt, dass dies der Systematik der Entgeltersatzleistung widerspricht.

--- End quote ---


Ich würde mich als Elternzeit-Teilzeitler (der ich nicht bin) auch ziemlich vereimert vorkommen, wenn ich (nach Vollzeit vor der Elternzeit) die IAP nur quotal erhalten würde, während eine KollegIn, die (ebenfalls nach Vollzeit vor der Elternzeit) komplett zu Hause bleibt, den Maximalbetrag erhielte.


--- Zitat von: Meroz am 07.08.2023 19:36 ---Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

--- End quote ---

Da stimme ich voll zu!


--- Zitat von: TVOEDAnwender am 08.08.2023 09:04 ---
--- Zitat von: PiA am 05.08.2023 09:50 ---
Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


--- End quote ---

Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

--- End quote ---

Ernst gemeinte Frage:
Ist das deine Meinung (was völlig ok ist) oder steht das "irgendwo" (Gesetz oder Urteil) so deutlich wie von dir formuliert, dass Elternzeit mit voller Freistellung keine befristete Änderung der Arbeitszeit ist? Dann wäre ich in der Tat ziemlich schnell bei dir, denn:


--- Zitat von: McOldie am 07.08.2023 20:01 ---Ich würde mir die Rückforderung nicht gefallen lassen.

--- End quote ---

Darum streiten (also gerichtlich) würde ich - wäre ich selbst betroffen - auch. "Verplanen" würde ich den Betrag aber nicht (vgl. ganz oben).

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die von dir zitierte Verdi-Veröffentlichung deckt einen anderen Sachverhalt ab.

Die Frage, ob durch Elternzeit die Arbeitszeit quasi auf Null reduziert wird, ist mehrfach gerichtlich festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis ruht und ansonsten bestehen bleibt.

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