Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Statuswechsel von AN auf BaP
Bastel:
--- Zitat von: loserrat am 12.08.2023 13:26 ---In du als AN eingestellt wird, auf dem DP sitzt, bis die Zeit gemäß BLV (§18-21) abgelaufen ist. Diese Arbeiten sind dann eindeutig gleichwertig und führen zur Laufbahnbefähigung. Man könnte auch Zeiten aus der PW anerkennen, damit tun sich die Personaler aber immer sehr schwer, besonders je weiter oben man einsteigt. Der Übertrag vom TVöD fällt ihnen leichter, besonders wenn es im eigenen Haus abgeleistet wird.
Somit kannst du Zeiten, die vor dem Eintritt in den ÖD gearbeitet wurden, auf die Erfahrungsstufe anrechnen. Natürlich nur nach einer Prüfung und sie müssen ähnlich gelagert sein vom Aufgabenbereich.
--- End quote ---
Ich verstehe jetzt immer noch nicht, weshalb das ganze für die Stufenlaufzeit nachteilig ist.
loserrat:
--- Zitat ---1Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. 2Die Probezeit nach § 6 Absatz 3 BBG hingegen ist für die Berücksichtigung bei der Erfahrungszeit nicht verbraucht. 3Während die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung absolvierte Zeit überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass Erfahrungszeit angesammelt werden kann, dient die Probezeit anderen Zwecken. 4Dies wird bereits durch den unterschiedlichen Status des Betroffenen deutlich, der während des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes den Status eines Anwärters oder Referendars innehat.
Beispiel:
Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach seinem mit einem Master abgeschlossenen Informatikstudium als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren naturwissenschaftlichen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2016 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt. Zudem werden ihm pauschal zwei Jahre für den Hochschulabschluss anerkannt. Er bringt damit eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten mit und erhält ein Grundgehalt der Stufe 2, mit einer anrechenbaren Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten.
--- End quote ---
Kurzfassung: Zeiten, die zur Laufbahnbefähigung geführt haben, werden nicht auf die Erfahrungsstufe angerechnet.
War das die Intension der Frage, sonst noch mal deutlicher formulieren.
Umlauf:
--- Zitat von: ABCDE am 13.08.2023 15:58 ---Ist das üblich, dass der Urlaubsanspruch bei Statuswechsel innerhalb der gleichen Behörde nicht übertragen werden kann? Kommt mir etwas merkwürdig vor. Was ist die Rechtsgrundlage? Hat die Behörde da ein Ermessen? Normalerweise versuchen sie Auszahlungen doch immer zu vermeiden?!
--- End quote ---
Nein ist nicht üblich, ein solches Vorgehen gibt es bei uns nicht.
Muss wohl eine Behörden-Eigenkreation sein.
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