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Statuswechsel von AN auf BaP

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loserrat:

--- Zitat von: Bastel am 12.08.2023 08:28 --- Bezüglich der Stufe dürftest du keinen Schaden haben. Die Zeit als TBler wird so gut wie immer voll übernommen.

--- End quote ---
Aber nur, wenn diese Zeiten nicht zur Anerkennung der Laufbahnbefäigung genutzt wurden.

--- Zitat --- § 29 BLV
1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
    die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2.
    deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
--- End quote ---
Damit können nur meine Zeiten vor dem Öffentlichen Dienst anerkannt werden. Die wollte man ja nicht anerkennen für die Laufbahnbefähigung bei der Einstellung.

Bastel:
Wenn du die Zeiten für die Laufbahnbefähigung noch nicht hast, kannst du auch nicht einfach verbeamtet werden? Oder wie soll das gehen?

loserrat:
In du als AN eingestellt wird, auf dem DP sitzt, bis die Zeit gemäß BLV (§18-21) abgelaufen ist. Diese Arbeiten sind dann eindeutig gleichwertig und führen zur Laufbahnbefähigung. Man könnte auch Zeiten aus der PW anerkennen, damit tun sich die Personaler aber immer sehr schwer, besonders je weiter oben man einsteigt. Der Übertrag vom TVöD fällt ihnen leichter, besonders wenn es im eigenen Haus abgeleistet wird.
Somit kannst du Zeiten, die vor dem Eintritt in den ÖD gearbeitet wurden, auf die Erfahrungsstufe anrechnen. Natürlich nur nach einer Prüfung und sie müssen ähnlich gelagert sein vom Aufgabenbereich.

ABCDE:
Ist das üblich, dass der Urlaubsanspruch bei Statuswechsel innerhalb der gleichen Behörde nicht übertragen werden kann? Kommt mir etwas merkwürdig vor. Was ist die Rechtsgrundlage? Hat die Behörde da ein Ermessen? Normalerweise versuchen sie Auszahlungen doch immer zu vermeiden?!

loserrat:
Ich kann nur von mir sprechen, so viele Statuswechsel bei verschieden Dienstherren macht man im Leben ja nicht. Da wären Verbände und Gewerkschaften wohl die besseren Ansprechpartner.
Ich war selber überrascht, ich hätte erwartet, es bleibt, wie es ist.
Die Rechtsgrundlage ist folgende:
Mit der Annahme der Urkunde erlischt automatisch dein Arbeitsverhältnis( § 12 Abs. 3 BBG). Urlaub, der dir noch zusteht, ist zu nehmen oder abzugelten. Aber selbst wenn ich morgen schon in EU gehen würde, hätte ich weniger restliche Arbeitstage als noch Resturlaub. Mal abgesehen davon das ich aktuell Urlaubsvertretung bin und damit selber gar kein Urlaub nehmen kann.
Es wird wie eine Neueinstellung betrachtet. Es gibt dazu auch ein Schreiben aus dem Personalamt mit allen Rechtsgrundlagen. Das liegt aber auch dem dienstlichen Rechner und heute ist Sonntag ;)

Aber der VBB schreibt:

--- Zitat ---Hinsichtlich des Anspruchs auf Erholungsurlaub findet § 26 TVöD Bund i. V. m. den §§ 5, 6 und 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vollumfänglich Anwendung.

Der Urlaubsanspruch beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub muss somit i.d.R. im laufenden Kalenderjahr gewährt und abgegolten werden. Der Urlaubsanspruch bemisst sich auf die Dauer des Kalenderjahres und wird pro Monat mit 1/12 des Gesamtanspruchs berechnet. D.h. endet das Arbeitsverhältnis zum 30.06. des laufenden Jahres, berechnet sich der Urlaub wie folgt: 6 Monate x 2,5 Tage = 15 Urlaubstage. Kann der Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.
--- End quote ---
Quelle: https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/erholungsurlaub-und-arbeitszeit-was-es-von-tarifbeschaeftigten-beim-statuswechsel-zu-beachten-gibt/

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