Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Lohnfortzahlung bei Selbsttötungsversuch im Dienst

<< < (2/3) > >>

GofX:

--- Zitat von: Organisator am 23.08.2023 09:17 ---
--- Zitat von: Fragmon am 23.08.2023 09:13 ---§ 3 EntgFG
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

--- End quote ---

Dann ist das mit der EFo schonmal geklärt.

--- End quote ---

So einfach würde ich es nicht sehen.

Aus einem anderen Urteil:


--- Zitat ---[...] dass der Verstorbene sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in einem der freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und somit schuldlos im Sinne von § 823 BGB handelte, vgl. § 827 S.1 BGB.
--- End quote ---

Gemäß §3 EntgFG trifft ihn eventuell kein Verschulden.

MoinMoin:
Kommt natürlich immer auf den Einzelfall an. Gibt ja auch welche, die aufgrund Versicherugsbetruges diesen Schritt gehen.

Organisator:

--- Zitat von: GofX am 23.08.2023 09:29 ---
--- Zitat von: Organisator am 23.08.2023 09:17 ---
--- Zitat von: Fragmon am 23.08.2023 09:13 ---§ 3 EntgFG
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

--- End quote ---

Dann ist das mit der EFo schonmal geklärt.

--- End quote ---

So einfach würde ich es nicht sehen.

Aus einem anderen Urteil:


--- Zitat ---[...] dass der Verstorbene sich im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in einem der freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und somit schuldlos im Sinne von § 823 BGB handelte, vgl. § 827 S.1 BGB.
--- End quote ---

Gemäß §3 EntgFG trifft ihn eventuell kein Verschulden.

--- End quote ---

Es geht hier um den Grundsatz, wonach man für eigenes Handeln regelmäßig verantwortlich ist. Logischwerweise gibt es dabei immer Ausnahmen, jedoch hat eine Diskussion darüber erst dann Sinn, wenn der Grundsatz soweit geklärt ist und seitens TE Tatsachen geschildert werden, die über Ausnahmen nachdenken ließen.

McOldie:
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 29.04.2008, Az.: L 18 U 272/04), dass der Suizid eines Versicherten als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn er auf einem psychischen Trauma beruht, das durch ein Personalgespräch (Entbindung von Leitungsfunktion, Gehaltskürzung, Abmahnung und Kündigungsandrohung) ausgelöst wurde.

ElBarto:
Wäre also grundsätzlich zu klären ob die Handlung mit der Arbeit zusammenhängt, oder ist mit "...psychisches Trauma aufgrund Personalgespräch..." eher eine spontane, Affekthandlung gemeint?

War das Gespräch z.B. 2 Wochen vor der Tat -> Keine Entgeltfortzahlung

War es gestern oder gerade eben -> Entgeltfortzahlung

Geschieht die Tat am Tag der Umsetzung der im Personalgespräch vor 2 Wochen mitgeteilten Degradierung -> Entgeltfortzahlung


Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version