Autor Thema: Wechsel nach §24 BLV in Verbindung mit laufender Erprobungszeit  (Read 2270 times)

tinytoon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...

Das Aufstiegsverfahren nach § 24 BLV verhindert eine Beförderung nicht, da der Beamte im "bisherigen beamtenrechtlichen Status" (also z.B. Beamter auf Lebenszeit) verbleibt. Zum statusrechtlichen Amt (also Oberinspektor, Amtmann...) werden keine Regelungen getroffen. Insoweit ergibt sich aus dem Aufstieg an sich kein Beförderungsverbot, was insbesondere bei gebündelten Dienstposten nach eigener Beobachtung eine Beförderung ermöglichte.

Streng genommen kann der Beamte in deinem Fall die Erprobungszeit nach A 11 nicht abschließen, da keine A11-Tätigkeiten mehr ausgeübt werden. Insoweit wäre dies mit dem Dienstherrn zu besprechen, wie die Beförderungsregelungen im Haus sind.

tinytoon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Danke für die Einschätzung. Die Ausführung in Absatz zwei war genau der Punkt, welcher die Frage hat aufkommen lassen. Heißt: Wenn der Dienstherr will, ja, ansonsten eben nicht. Korrekt?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Danke für die Einschätzung. Die Ausführung in Absatz zwei war genau der Punkt, welcher die Frage hat aufkommen lassen. Heißt: Wenn der Dienstherr will, ja, ansonsten eben nicht. Korrekt?

So würde ich das sehen. Allerdings bin ich beim Thema Erprobungszeit auch nicht sonderlich firm. Ich würde aber §§ 32ff so interpretieren. Ggf. schau mal in die Verwaltungsvorschrift zur BLV, ggf. ergibt sich da weiteres.

Außerdem würde ich noch mal einen Blick in das Übertragungsschreiben für den höheren Dienstposten werfen, ggf. ergibt sich dort etwas zur Erprobungszeit.

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,494
Wie das gehandhabt wird, kommt ganz auf den Dienatherrn an. Ich kenne beide Fälle. Im Zweifel trittst Du den Referentendienstposten aber bitte so früh wie möglich an, Beförderung nach A 11 hin oder her

Ghjkl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Nehmen wir an eine gD Beamtin auf A10 befindet sich in der Erprobungszeit zur Beförderung nach A11 (Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Bewerbung). Die Beamtin besitzt ein Universitätsdiplom und hat sich gleichzeitig erfolgreich auf einen hD Posten A13 nach §24 BLV bei derselben Behörde beworben. Auf der A13 soll sie noch beginnen, bevor die Erprobung auf A11 abgeschlossen ist. Um die Urkunde nach A13 zu bekommen, muss die Beamtin nun 2,5 Jahre + 6 Monate warten. Wird die Beamtin im beschrieben Fall diese 3 Jahre nach A10 weiter besoldet oder gibt es eine Möglichkeit der "Zwischenbeförderung" nach A11, da sie diesen Dienstposten zuvor noch angetreten ist?

Gibt es hierzu Erfahrungswerte oder Hinweise, wie dies gehandhabt würde?

Vielen Dank vorab...


Wenn du diese „Wartezeit“ bis zur 13 im Beamtenstatus verbringst, sehe ich nicht, was einer zwischenzeitlichen Beförderung auf A11 entgegenstehen sollte. Fände ich allerdings ungewöhnlich. Normalerweise werden diese 2,5 Jahre im Arbeitnehmerstatus vollzogen. So kenne ich das jedenfalls und so ergibt es sich m. E. auch aus der BLV. Du gibst also erst mal die Urkunde ab und fängst als AN im hD bei der Behörde an. Wenn du dich bewährt hast, wirst du zur Regierungsrätin ernannt. Das mit den 2,5 Jahren steht in § 21 BLV. Wenn du diese Zeit „draussen“ absolviert hast und das Studium hast, wirst du direkt zur RR ernannt. Scheint ja bei dir nicht der Fall zu sein, sonst gäbe es diese „Wartezeit“ ja nicht. Oder sitzt du schon auf dem 13er Posten?

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 413
Fände ich allerdings ungewöhnlich. Normalerweise werden diese 2,5 Jahre im Arbeitnehmerstatus vollzogen. So kenne ich das jedenfalls und so ergibt es sich m. E. auch aus der BLV. Du gibst also erst mal die Urkunde ab und fängst als AN im hD bei der Behörde an. Wenn du dich bewährt hast, wirst du zur Regierungsrätin ernannt. Das mit den 2,5 Jahren steht in § 21 BLV. Wenn du diese Zeit „draussen“ absolviert hast und das Studium hast, wirst du direkt zur RR ernannt. Scheint ja bei dir nicht der Fall zu sein, sonst gäbe es diese „Wartezeit“ ja nicht. Oder sitzt du schon auf dem 13er Posten?
Das macht doch gar keinen Sinn seine Urkunde abzugeben um dann als Tarifbeschäftigter die Laufbahnbefähigung zu absolvieren. Dieses Risiko wird doch keiner eingehen. Nach § 24 BLV ist die Absolvierung der Laufbahnbefähigung im aktuellen Statusamt überhaupt kein Problem. Als Tarifbeschäftigter absolviert man die Laufbahnbefähigung wenn man vorher noch nicht verbeamtet wurde.

Ghjkl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Ich kenne Leute, die waren im gD verbeamtet, sind dann gewechselt und haben als TVöDler EG13 angefangen udn sind nach 2,5 Jahren erneut verbeamtet worden. Also das „Risiko“ gehen offenbar Leute ein. Der laufbahnwechsel war in den mir bekannten Fällen allerdings auch mit dem Dienstherrenwechsel verbunden.. also möglicherweise habt ihr recht und es geht hier ganz easy im Beamtenstatus

Unknown

  • Moderator
  • Sr. Member
  • *****
  • Beiträge: 413
Das entscheidende Wort "Dienstherrenwechsel" hast du zuvor weggelassen. Dann gilt jedoch nicht § 24 BLV denn diese bezieht sich auf Bundesbeamte.

tinytoon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Es ist definitiv so wie von unknown und den anderen beschrieben ein Verbleib im Statusamt. Natürlich gebe ich keine Urkunde ab, um dann hoffen zu dürfen, dass man mich wieder verbeamtet. Es besteht bereits eine Verbeamtung auf Lebenszeit.

Ghjkl

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Tinytoon wenn du das alles so genau weißt wieso fragst du dann in nem Forum? Die Ausgangsfrage zeigt m. E. auch, dass du charakterlich nicht als Beamtin geeignet bist, da du nur Geld im Kopf zu haben scheinst. Anstatt mal froh zu sein den Aufstieg geschafft zu haben, noch so gierig zu sein und zwischendurch noch mal im gD befördert zu werden, wegen 200 euro im Monat mehr. Das lässt schon tief blicken.

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 387
Ich denke, ghjkl hat sich im Forum schon kurz nach Eintritt nachhaltig verbrannt, lassen wir ihn also trollen.

Um nochmal die Möglichkeiten zusammenzufassen:

Aufstieg im Rahmen §24 BLV: Du verbleibst in Deinem Statusamt und üblicherweise auch virtuell auf Deinem Dienstposten. Ist der z.B. von A10 - A12 gebündelt und hast Du erst die A11, so KANN die Dienststelle im Wege einer analogen Nachzeichnung eine Beförderung nach A12 während des Aufstiegs vornehmen.
Gelebte Praxis ist das aber kaum irgendwo, kostet schließlich Geld.

Da der Dienstposten im konkreten Fall noch nicht dauerhaft übertragen wurde, muss sie damit rechnen, für die gesamte Dauer der 3 Jahre nach A10 besoldet zu werden und trotzdem Aufgaben nach A13h wahrzunehmen.

Der andere von Trolli vorgestellte Fall ist durchaus auch im Bund gelebte Praxis, es gibt einige die im Rahmen externer Verfahren den Zuschlag bekommen, sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes entlassen lassen und dann nach 3 Jahren im hD erneut verbeamten lassen. Ob sich das lohnt ist eine sehr individuelle Frage, es kommen ja Dinge wie Krankenversicherung, Amtsarzt und Co erneut ins Spiel. Andererseits ist der Differenzbetrag in dieser Zeit halt auch nicht unerheblich.

ProTipp: Es geht auch anders, jeder der Kinder hat, kann 3 Jahre Elternzeit nehmen und in dieser Zeit 30 Stunden sv-pflichtig arbeiten. Da für den Aufstieg keine Vollzeitstelle nötig ist, kann man also, Mitwirkung der Personalstelle vorausgesetzt, auch in einem solchen Rahmen die notwendigen Zeiten erreichen.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,864
Ich denke, ghjkl hat sich im Forum schon kurz nach Eintritt nachhaltig verbrannt, lassen wir ihn also trollen.

Um nochmal die Möglichkeiten zusammenzufassen:

Aufstieg im Rahmen §24 BLV: Du verbleibst in Deinem Statusamt und üblicherweise auch virtuell auf Deinem Dienstposten. Ist der z.B. von A10 - A12 gebündelt und hast Du erst die A11, so KANN die Dienststelle im Wege einer analogen Nachzeichnung eine Beförderung nach A12 während des Aufstiegs vornehmen.
Gelebte Praxis ist das aber kaum irgendwo, kostet schließlich Geld.

Da der Dienstposten im konkreten Fall noch nicht dauerhaft übertragen wurde, muss sie damit rechnen, für die gesamte Dauer der 3 Jahre nach A10 besoldet zu werden und trotzdem Aufgaben nach A13h wahrzunehmen.

Der andere von Trolli vorgestellte Fall ist durchaus auch im Bund gelebte Praxis, es gibt einige die im Rahmen externer Verfahren den Zuschlag bekommen, sich in der Laufbahn des gehobenen Dienstes entlassen lassen und dann nach 3 Jahren im hD erneut verbeamten lassen. Ob sich das lohnt ist eine sehr individuelle Frage, es kommen ja Dinge wie Krankenversicherung, Amtsarzt und Co erneut ins Spiel. Andererseits ist der Differenzbetrag in dieser Zeit halt auch nicht unerheblich.

ProTipp: Es geht auch anders, jeder der Kinder hat, kann 3 Jahre Elternzeit nehmen und in dieser Zeit 30 Stunden sv-pflichtig arbeiten. Da für den Aufstieg keine Vollzeitstelle nötig ist, kann man also, Mitwirkung der Personalstelle vorausgesetzt, auch in einem solchen Rahmen die notwendigen Zeiten erreichen.

Volle Zustimmung - deckt sich auch mit meinen Beobachtungen

tinytoon

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 15
Tinytoon wenn du das alles so genau weißt wieso fragst du dann in nem Forum? Die Ausgangsfrage zeigt m. E. auch, dass du charakterlich nicht als Beamtin geeignet bist, da du nur Geld im Kopf zu haben scheinst. Anstatt mal froh zu sein den Aufstieg geschafft zu haben, noch so gierig zu sein und zwischendurch noch mal im gD befördert zu werden, wegen 200 euro im Monat mehr. Das lässt schon tief blicken.

Ich fürchte Du hast meine Frage nicht verstanden, denn die war nicht, ob ich zunächst im Statusamt verbleibe. Von einer Entlassung aus dem Dienst habe ich auch nicht gesprochen, sondern ganz konkret den Aufstieg gemäß BLV erwähnt. Wieso Du nun meine charakterliche Eignung als Beamtin bewerten kannst ist mir nicht ganz klar. Dass ich gemäß meiner Qualifikation besoldet werden möchte und das gap zwischen tatsächlicher Besoldung und ausgeübter Tätigkeit gerne so gering wie möglich sein darf ist wohl kaum verwerflich.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,395
ProTipp: Es geht auch anders, jeder der Kinder hat, kann 3 Jahre Elternzeit nehmen und in dieser Zeit 30 Stunden sv-pflichtig arbeiten. Da für den Aufstieg keine Vollzeitstelle nötig ist, kann man also, Mitwirkung der Personalstelle vorausgesetzt, auch in einem solchen Rahmen die notwendigen Zeiten erreichen.

Das ist ja interessant. Es würden ja demnach 30 Monate auf einer E13 reichen oder?