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Antrag auf Versetzung - Ablehnung?
FGL:
--- Zitat von: BalBund am 06.09.2023 08:50 ---Es gibt keinen Anspruch auf Versetzung. Auch nicht nach 3 Monaten und entgegen vieler Behauptungen ist so etwas auch nicht gerichtlich durchsetzbar (ein Ermessensfehlgebrauch ist fast nie nachweisbar).
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Und selbst wenn: Da es nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt, bedeutet ein Ermessensfehler nicht, dass das Verwaltungsgericht den bisherigen Dienstherrn zur Versetzung verurteilt, sondern nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Einen Anspruch auf die Versetzung kann es nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null geben.
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 08:56 ---Aber wie schon ausgeführt: wenn der aktuelle Dienstherr nicht "abgabgebereit" ist, ist das einfach schlecht und habe dann generell schlechte Karten.
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Das ist einer der Nachteile des Beamtentums, die man mit Entgegennahme der Ernennungsurkunde in Kauf genommen hat.
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 08:56 ---Mir wurde gesagt, dass keine Erennung stattfindet, sondern eben nur eine Versetzungsverfügung kommt.
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Bei einer Versetzung, ja. Die lehnt der bisherige Dienstherr in diesem Szenario ja aber ab.
Organisator:
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 08:56 ---Mir wurde aber gesagt, dass ich einen Versetzungsantrag bei der personalverwaltenden Dienststelle meines aktuellen Dienstherrn stellen müsste und dann die Überleitung in A10 erfolgt mit einer Versetzungsverfügung.
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Allein hier schon wird viel durcheinandergebracht.
1. Der aufnehmende Dienstherr bittet den abgebenden Dienstherrn um Versetzung, ggf. mit Abordnung vorweg. Dabei kann der abgebende Dienstherr den Wunsch ablehnen.
2. Eine Veränderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt durch Ernennung, nicht durch eine "Überleitung".
--> Wer hat dir gesagt, dass du einen Versetzungsantrag stellen musst?
Ich würde dringend empfehlen, mit dem aufnehmenden Dienstherren das Problem, mögliche Lösungsoptionen und vor allem das Vorgehen besprechen.
Opa:
--- Zitat von: BalBund am 06.09.2023 08:50 ---Es gibt keinen Anspruch auf Versetzung. Auch nicht nach 3 Monaten und entgegen vieler Behauptungen ist so etwas auch nicht gerichtlich durchsetzbar (ein Ermessensfehlgebrauch ist fast nie nachweisbar). Wenn die Behörde also partout nicht möchte z.B. weil Personal fehlt (wie bei der Bundespolizei), dann ist der Weg der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung versperrt.
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Die 3 Monate sind in dem Zusammenhang gar nicht so falsch, das ist nämlich die maximale Frist, um die der Dienstherr das Ende des Dienstverhältnisses hinauszögern kann (allerdings nur aus objektiv darzulegenden dienstlichen Gründen) wenn der Beamte um seine Entlassung bittet.
Dieser Weg wäre durchaus eine Alternative, verlagert aber das Risiko auf den Beamten, dass es dann mit der Einstellung beim neuen Dienstherrn -aus welchem Grund auch immer- doch nicht klappt.
Kido2911:
--- Zitat von: Organisator am 06.09.2023 10:01 ---
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 08:56 ---Mir wurde aber gesagt, dass ich einen Versetzungsantrag bei der personalverwaltenden Dienststelle meines aktuellen Dienstherrn stellen müsste und dann die Überleitung in A10 erfolgt mit einer Versetzungsverfügung.
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Allein hier schon wird viel durcheinandergebracht.
1. Der aufnehmende Dienstherr bittet den abgebenden Dienstherrn um Versetzung, ggf. mit Abordnung vorweg. Dabei kann der abgebende Dienstherr den Wunsch ablehnen.
2. Eine Veränderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt durch Ernennung, nicht durch eine "Überleitung".
--> Wer hat dir gesagt, dass du einen Versetzungsantrag stellen musst?
Ich würde dringend empfehlen, mit dem aufnehmenden Dienstherren das Problem, mögliche Lösungsoptionen und vor allem das Vorgehen besprechen.
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Danke für die Information.
Um das noch einmal zu rekonstruieren - wortwörtlich hieß es "Sie stellen dann einen Antrag auf Versetzung". Damit kann nun "ich" gemeint sein oder der neue Dienstherr als "sie" gesprochen.
Und eine Überleitung würde doch heißen, dass alles 1:1 übernommen wird (auch Stufe) und da aber eine Erhöhung des Eingangsamtes erfolgt, müsste doch eine Ernennungsurkunde ausgehändigt werden?
Organisator:
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 10:18 ---
--- Zitat von: Organisator am 06.09.2023 10:01 ---
--- Zitat von: Kido2911 am 06.09.2023 08:56 ---Mir wurde aber gesagt, dass ich einen Versetzungsantrag bei der personalverwaltenden Dienststelle meines aktuellen Dienstherrn stellen müsste und dann die Überleitung in A10 erfolgt mit einer Versetzungsverfügung.
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Allein hier schon wird viel durcheinandergebracht.
1. Der aufnehmende Dienstherr bittet den abgebenden Dienstherrn um Versetzung, ggf. mit Abordnung vorweg. Dabei kann der abgebende Dienstherr den Wunsch ablehnen.
2. Eine Veränderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne erfolgt durch Ernennung, nicht durch eine "Überleitung".
--> Wer hat dir gesagt, dass du einen Versetzungsantrag stellen musst?
Ich würde dringend empfehlen, mit dem aufnehmenden Dienstherren das Problem, mögliche Lösungsoptionen und vor allem das Vorgehen besprechen.
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Danke für die Information.
Um das noch einmal zu rekonstruieren - wortwörtlich hieß es "Sie stellen dann einen Antrag auf Versetzung". Damit kann nun "ich" gemeint sein oder der neue Dienstherr als "sie" gesprochen.
Und eine Überleitung würde doch heißen, dass alles 1:1 übernommen wird (auch Stufe) und da aber eine Erhöhung des Eingangsamtes erfolgt, müsste doch eine Ernennungsurkunde ausgehändigt werden?
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1. Daher fragte ich: WER (!!!) hat dir das gesagt?
2. Es erfolgt bei einer Versetzung keine Überleitung. Das Beamtenverhältnis bleibt bestehen, wie es ist. Wenn der neue Dienstherr befördern möchte, kann er das per Ernennung tun.
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