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Direktionsrecht des AG und Arbeitszeiten und zumutbare Tätigkeiten

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Enno25:
Hallo,

ich arbeite Teilzeit in der Verwaltung als Blockarbeitszeit (3 Tage die Woche)
Ich bin mir ziemlich sicher, dieses ist sogar Bestandteil des Arbeitsvertrages ( Kopie ist angefordert )

Nun wurde ich zu einem Gespräch geladen:
hinsichtlich einer effektiven Aufgabenerfüllung im SG xxxx sehe ich es erforderlich an, die Aufgabenzuweisung für die Planstelle xxxx im Rahmen des Direktionsrechts zu ändern.

Was kann einen da erwarten ? Meine Stellenbeschreibung ist ganz klar definiert.
Die Gehaltsgruppe ja auch.
Kann an den vereinbarten Arbeitszeiten gerüttelt werden ? Und kann ich Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen ablehnen ?  Nur als Beispiel: Vorher Akten bearbeitet im Innendienst - jetzt Politesse ( dazu wäre ich gesundheitlich zb. nicht in der Lage. Das war aber nur ein abstraktes Beispiel.

Muss man einem solchem Direktionsrecht sofort Folge leisten oder hat man Rechtsmittel ?
Unser Personarat... na ja....

Danke!


Tagelöhner:
Gewerbeordnung
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers

"Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."

Der Arbeitgeber kann Dir daher neue Aufgaben zuweisen, wenn diese den Tätigkeitsmerkmalen entsprechen, nach denen du aktuell eingruppiert bist und sie daher nicht eingruppierungsrelevant sind.

Am festgelegten Teilzeitmodell (ist das schriftlich fixiert?) kann er nur in engen Grenzen Änderungen vornehmen, sofern hier schriftlich keine Übereinkunft erfolgt ist. In jedem Fall muss eine gegenseitige Interessenabwägung bei der Ausübung billigen Ermessens stattfinden, welche selbstverständlich einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.

Eine Empfehlung dabei ist immer, die neuen Tätigkeiten zunächst unter Vorbehalt auszuüben, um sich arbeitsrechtlich nicht angreifbar zu machen und dann aber direkt einen Anwalt ins Boot zu holen. Nach neuester Rechtsprechung ist es dem Arbeitnehmer sogar erlaubt, eine unbillige Weisung direkt zu ignorieren. Aus Sicherheitsgründen würde ich dennoch davon abraten, bis die Billigkeit der Weisung arbeitsgerichtlich oder wenigstens anwaltlich geprüft ist. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an, der daher von einem Fachmann bewertet werden muss.

Opa:
https://www.spiegel.de/karriere/bundesarbeitsgericht-arbeitnehmer-koennen-dauerhaft-ins-ausland-versetzt-werden-a-253fdf74-ab9a-489f-83d5-f416e2534b98

Organisator:

--- Zitat von: Opa am 12.09.2023 16:52 ---https://www.spiegel.de/karriere/bundesarbeitsgericht-arbeitnehmer-koennen-dauerhaft-ins-ausland-versetzt-werden-a-253fdf74-ab9a-489f-83d5-f416e2534b98

--- End quote ---

naja, da der deutsche öD grundsätzlich in Deutschland tätig ist, und viele der Arbeitgeber auch auf Bundesländer oder gar Kommunen festgelegt sind, wird das mit dem Versetzen ins Ausland wohl nicht so häufig sein. Ansonsten glaube ich mal gelesen zu haben, dass in einem Arbeitsvertrag auch der Arbeitsort genannt ist.

Enno25:
Für mich insbesonders die Zumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen relevant.

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