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Kündigungsfrist

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MoinMoin:
Änderungsvertrag oder gänzlich neuer Vertrag (Also Urlaub etc. wird nicht mitgenommen)?

Ansonsten kannst du mEn erst zum 31.12. kündigen, da
"Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer
mindestens zwölf Monate beträgt."

Ich habe mich mich aber nie um die Kündigungsfristen gekümmert, sondern immer frühzeitig eine einvernehmlich Lösung in Form eines Auflösungsvertrages gemacht.
Wenn das mit dem AG nicht geht, dann kündige so wie du willst und schaue, ob der AG dich verklagt.....

andi1504:

--- Zitat von: andi1504 am 13.09.2023 08:04 ---Wenn ja, kannst Du ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündigen. Das heißt, dass eine Kündigung zum 31.10.2023 nicht möglich ist. Der nächstmögliche Termin wäre dann der 31.12.2023.

--- End quote ---

Ich bitte um Entschuldigung für mein Versehen. Natürlich ist in Deinem Fall die Frist von vier Wochen zum Monatsende korrekt. Die Länge der Kündigungsfrist ist davon abhängig, welche Vertragsdauer im Kündigungszeitpunkt erreicht ist.

aronzo:
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das
Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die
Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.


Steht ja eigentlich alles dabei...

PeterKruse:

--- Zitat von: MoinMoin am 13.09.2023 08:34 ---Änderungsvertrag oder gänzlich neuer Vertrag (Also Urlaub etc. wird nicht mitgenommen)?

Ansonsten kannst du mEn erst zum 31.12. kündigen, da
"Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer
mindestens zwölf Monate beträgt."

Ich habe mich mich aber nie um die Kündigungsfristen gekümmert, sondern immer frühzeitig eine einvernehmlich Lösung in Form eines Auflösungsvertrages gemacht.
Wenn das mit dem AG nicht geht, dann kündige so wie du willst und schaue, ob der AG dich verklagt.....

--- End quote ---

Das kann ich gerade nicht genau beantworten, würde mich aber dafür interessieren was in beiden Szenarien zu beachten ist.

Angenommen es wurde der bisherige Vertrag wurde verlängert per Änderungsvertrag, dann wäre der Vertrag ja gültig mit mehr als 12 Monaten Vertragsdauer, entsprechend wäre eine ordentliche Kündigung möglich.

Wo findet sich das folgende im TV-L für befristete Verträge:


"Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer
mindestens zwölf Monate beträgt."

Da ich dachte es geht um die Beschäftigungszeit (also bereits geleistete Arbeitszeit beim AG) wäre das egal.

Vielen Dank
Euer Peter


 

MoinMoin:
§30 Absatz 5 Satz 1

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