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Rufbereitschaft
Max:
2strong hat eigentlich alles gesagt.
Du hast Rufbereitschaft: du musst dich bereithalten. Fürs bereithalten ohne Einsatz bekommst du "nur" 2 Stundenentgelte unter der Woche und 4 Stundenentgelte an Wochenende.
Oder wir haben es missverstanden. Wenn dein Problem ist, dass du erstmal für Rufbereitschaft über das Wochenende eingeteilt wirst aber dann am Freitag Dienstschluss gesagt bekommst, dass die Rufbereitschaft entfällt, dann ist das natürlich ein Problem.
2strong:
@OrganisationsGuy
Mir ist schon klar, welchen Einschränkungen man während der Rufbereitschaft unterliegt. Deshalb ist sie ja auch zu vergüten. Der TE hatte allerdings geschrieben, dass sie Rufbereitschaft "doch nicht stattfindet", also tatsächlich keine Rufbereitschaft geleistet wird. Dann fielen die o. g. Einschränkungen ja weg.
Opa:
Der TE spricht davon, dass die Rufbereitschaft kurzfristig abgesagt wird.
Er hat mit Rücksicht auf den eigentlich vorgesehenen Dienst auf Aktivitäten verzichtet, die eine längere Planung erfordern. Wie z.B. Reisebuchungen für den Wochenend-Trip (Tickets, Hotel etc.). Nun wird er kurz vor dem Wochenende aus dem Dienstplan gestrichen und ärgert sich, weil er derartige Aktivitäten kurzfristig nicht umsetzen kann. Z.B. weil die Eintrittskarten jetzt ausverkauft sind, der günstige Flug ausgebucht ist oder das Hotel keine Zimmer mehr anbieten kann.
Soweit mir bekannt ist, gibt es keinen Ausgleich für diese Einschränkungen. Allerdings liegt, wenn so etwas regelmäßig vorkommt, ein organisatorisches Problem vor, das die verantwortliche Führungskraft im Interesse der Mitarbeiter lösen sollte.
Öffdler:
@ Opa
das sehe ich anders; wenn der AG Rufbereitschaft angeordnet hat (mutmaßlich über eine Art Dienstplan), ist das Direktionsrecht verbraucht. Das bedeutet, der TE ist zu vergüten als wenn die Rufbereitschaft stattgefunden hätte.
Opa:
Für die Änderung von Dienstplänen sieht die regelmäßige Rechtsprechung des BAG eine Frist von 4 Tagen vor. Zwar beziehen sich die Urteile in der Regel auf den umgekehrten Fall, in dem Rufbereitschaften kurzfristig angeordnet werden, in Analogie würde ich aber behaupten, dass dies ebenso für den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wäre denn für eine tatsächlich nicht wahrgenommene Rufbereitschaft trotzdem zu vergüten und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Die Aussage, „das Direktionsrecht sei aufgebraucht“ ist für mich unverständlich und als Grundlage für deine Schlussfolgerung unzureichend.
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