Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Außerhalb der Bewerbungsfrist nicht zulässig
was_guckst_du:
..."Bewerbungsfrist" ist keine Frist im gesetzlichen Sinne sondern eine rein organisatorische Maßnahme des AG...er kann danach eingehende Bewerbungen berücksichtigen, muss es aber auch nicht...
Schmitti:
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 16:26 ---Entweder ein Mythos oder ein spezielles Finanzamt. In NRW gibt es sowas beispielsweise nicht.
--- End quote ---
Gehört Düsseldorf nicht mehr zu NRW?
https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/neue-fristenbriefkaesten-der-stadtverwaltung_aid-10972689
Opa:
--- Zitat von: was_guckst_du am 25.09.2023 11:37 ---..."Bewerbungsfrist" ist keine Frist im gesetzlichen Sinne sondern eine rein organisatorische Maßnahme des AG...er kann danach eingehende Bewerbungen berücksichtigen, muss es aber auch nicht...
--- End quote ---
Fast richtig. Präzise hängt der Ermessensgrad im öffentlichen Dienst aufgrund des Leistungsprinzips an der Frage, wie weit der Auswahlprozess bereits fortgeschritten ist. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen:
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.09 - 8 L 763/08 -
Ist das Auswahlverfahren noch nicht wesentlich fortgeschritten, so gebietet es das Leistungsprinzip, eine verspätete Bewerbung einzubeziehen.
Aus dem Text der Entscheidung:
"In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Bewerbungsfrist keine Ausschluss-, sondern lediglich eine Ordnungsfrist darstellt. Dem Dienstherrn steht damit in der Frage, ob er eine verspätete Bewerbung zulässt oder zurückweist, Ermessen zu."
Das Gericht setzt sich mit den Einzelheiten des konkreten Falles auseinander und kommt in einer Abwägung zu dem Schluss, dass sich in jenem Fall das Ermessen des Dienstherrn dahingehend reduziert hat, "dass sich nur eine Einbeziehung der Bewerbung des Antragstellers als rechtmäßig darstellt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 30.04.12 - BVerwG 2 VR 6.11 - ausgeführt:
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung löst eine Bewerbung für die zu besetzende Stelle nach Ablauf der Bewerbungsfrist den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr ohne Weiteres aus, wenn das Stellenbesetzungsverfahren bei Eingang der Bewerbung bereits soweit fortgeschritten ist, dass deren Berücksichtigung die legitimen Interessen des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung beeinträchtigen würde. Bei dieser Sachlage liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber nachträglich in das Auswahlverfahren einbezieht (OVG Münster, Beschluss vom 19.05.11 - 6 B 427/11 - NVwZ-RR 2011, 700; vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169).
Angelsaxe:
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 16:26 ---
--- Zitat von: Max am 17.09.2023 13:12 ---
--- Zitat von: RsQ am 16.09.2023 20:38 ---Darum geht es vermutlich nicht. Das Finanzamt hat i. d. R. auch einen Briefkasten, bei dem Mitternacht die Klappe umschalten - aus Fristgründen.
--- End quote ---
Ich hatte mich schon das ein oder andere mal gefragt, als ich Freitag nachts kurz vor Mitternacht an einem Fristenpostkasten stand, ob es den jemand merken würde, wenn ich erst samstags oder Sonntags einwerfe. Auf so eine Funktion wäre ich nicht gekommen. Also doch weiterhin auf die Mitternachtsgrenze achten.
--- End quote ---
Entweder ein Mythos oder ein spezielles Finanzamt. In NRW gibt es sowas beispielsweise nicht.
--- End quote ---
Doch, das gibt es in NRW. Mit sind in Düsseldorf mehrere solcher Briefkästen bekannt, sowohl beim Finanzamt als auch bei der Stadtverwaltung.
was_guckst_du:
.also bei meiner Verwaltung gibt es diesen Terminbriefkasten und bei meinem zuständigen Finanzamt auch (beides NRW)...
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version