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Resturlaub bis Jahresende
Britta2:
Und wenn es sich bei der Start-Frage schlichtweg um einen Tippfehler gehandelt hat? Auch die Personale sind nur Menschen ... ----> Resturlaub aus 2022 bis 31.12.2023 zu nehmen statt Restulaub 2023 bis 31.12.2023.
Kann doch passieren - sollte sich aber aufklären lassen. Tipp: mal rückfragen.
tina92:
Die Sachlage ist doch eindeutig. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Andernfalls könnte man das Urlaubsjahr witzigerweise von 01.04. - 31.03. legen. Oder gleich so wie es jedem einzelnen gefällt. Wozu überhaupt Regeln?
aronzo:
--- Zitat von: aronzo am 23.09.2023 07:33 ---
--- Zitat von: apo am 22.09.2023 19:07 ---Hallo!
Heute gab es Post aus der Personalabteilung: der Resturlaub von 2023 sei bis zum 31.12.23 zu nehmen. Es sei auch nicht ausreichend, ihn bis zum 31.12. anzutreten.
Andernfalls würde der Resturlaub verfallen. Geht das ?
Danke
--- End quote ---
Das ist Abbild der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie des Umstandes, dass ein tatsächlicher Verfall mit der aktuellen Rechtsprechung immer seltener tatsächlich eintritt.
--- End quote ---
Mal ein "kleiner" Überblick für die Interessierten:
https://www.cmshs-bloggt.de/arbeitsrecht/bag-zu-verfall-und-verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-bei-unterlassenen-mitwirkungsobliegenheiten-des-arbeitgebers/
MoinMoin:
heißt also, wenn der Ag (so wie in diesem Fall) dem An darauf hinweist (individualisiert, also: sie haben noch x Tage, bitte nehmen sie diese bis zum 31.12.), dass er seinen Urlaub zu nehmen hat,
der AN keinen ausreichenden Grund nennen kann, warum er ihn nicht genommen hat und ihn übertragen lassen will, dann verfällt der gesetzliche Urlaub am 31.12.
Aus 30 Tage werden dann 10 Tage (und aus 20 Tage 0 Tage)
Aber auch der tarifliche? mMn schon.
Falls ja wird dann daraus 0 Tage?
Dakmer:
Hier ist mir gerade etwas dazu in die Hände gefallen:
Rechtsprechung des EuGH
und des BAG im Hinblick auf Verfall und Verjährung
von Urlaubsansprüchen und entsprechende
Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers
Bezug: Rundschreiben vom 3. September 2019 (Az.: D5-
31001/3#16, D2-20202/1#43) und vom 7. März
2022 (Az.: D2-30106/1#12)
– RdSchr. d. BMI v. 9.8.2023 – D5.31001/3#16,
D2.20202/1#43 –
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