Im Januar waren ja "nur" die Nachzahlungen für 2023 und 2022. Für den Zeitraum vor 2022 hat der Gesetzgeber andere Kriterien ins Gesetz geschrieben. U.a. scheint es so, als hätte man ausdrücklich nicht allgemein der Besoldung widersprechen müssen. Vielmehr hätte man wohl den familienbezogenen Bestandteilen widersprechen müssen, wenn ich es richtig deute. Der Betrag, der nachgezahlt werden soll ist auch nicht mehr klar definiert. Es wurde eine für mich nicht begreifbare Formel niedergeschrieben, wonach die Zahlbeträge zu berechnen sind. Berechnen würde das wohl die Behörde. Ich verstehe den Gesetzestext kaum und ich frage mich auch, warum man für 2023 und 2022 feste Beträge in das Gesetz schreibt und für die Zeit davor eine Formel niederschreibt. Meine Kinder waren nach 2022 ähnlich teuer wie vor 2022. Keine Ahnung, was die Formel soll.
Im Kern ist das Gesetz ja das Eingeständnis, dass verfassungswidrig zu niedrig alimentiert wurde. Und es sagt aus, dass man für 2022 und 2023 "freiwillig", zum Teil erheblich, nachzahlt. Für die Zeit davor schafft man jedoch künstliche Hürden die für mich sachlich vollkommen unbegründet sind.
Ich habe keine Edit-Funktion gefunden und mich daher zitiert. Anbei noch der Gesetzestext. Deute ich die fett hervorgehobene Stelle richtig, dass ich nicht nur der Besoldung sondern explizit den familienbezogenen Bestandteilen hätte widersprechen müssen?
§2
Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021(1) Personen im Sinne des §1 Absatz 1 Nummern
1 bis 4 erhalten für die Jahre 2014 bis einschließlich
2021 für dritte und weitere in diesem Zeitraum in ihrem
Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder monatliche Nachzahlungen, soweit die gewährten Familienzuschläge für das dritte und jedes weitere Kind
weniger als 115 vom Hundert (v. H.) des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs eines dritten oder
weiteren Kindes (alimentationsrechtlicher Mehrbedarf) betragen haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für
das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum in dem Haushaltsjahr, für
das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, in Textform gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht wurde oder wenn über den Anspruch
bereits abschließend entschieden worden ist. Ein Antrag nach Satz 1 gilt grundsätzlich auch als für die
Folgejahre gestellt. Die Nachzahlung erfolgt ab dem
Monat, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde;
soweit Ansprüche für zurückliegende Zeiträume geltend gemacht wurden, erfolgt die Nachzahlung ab
dem Monat Januar des Jahres der Geltendmachung.
Die Nachzahlung erfolgt frühestens ab dem Monat, in
dem mehr als zwei Kinder in dem Familienzuschlag zu
berücksichtigen waren. Die monatliche Nachzahlung
wird der Person gezahlt, die für den jeweiligen Monat
den Familienzuschlag der Stufe 4 oder folgender Stufen erhalten hat. Dies gilt nicht, soweit der gewährte
Familienzuschlag der Stufe 4 oder folgender Stufen
auf Grund eines bestandskräftigen Bescheids oder
auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zurückgefordert worden ist. §16 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert
am … (HmbGVBl. S. …),[einzufügen sind das Datum
und die Fundstelle (im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt) von Artikel 3 dieses Gesetzes] in
der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Zur Berechnung der monatlichen Nachzahlungsbeträge werden zunächst die monatlichen Mehrbeträge der Nettoalimentation ermittelt, die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit drei
oder mehr im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern gegenüber entsprechenden Personen
mit zwei Kindern im jeweiligen Jahr monatlich zur Verfügung standen. Die monatlichen Nachzahlungsbeträge dürfen die Differenz des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs des Kindes und der jeweiligen
Mehrbeträge der Nettoalimentation nicht unterschreiten.
(4) Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf
eines dritten oder weiteren Kindes im Sinne des Absatzes 1 bemisst sich nach den folgenden Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende:
1. Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen
gemäß §20 und §23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in der Fassung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in
der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung,
11
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/12727
2. angemessene Kosten der Unterkunft gemäß §22
Absatz 1 Satz 1 SGB II; die Bedarfe sind realitätsgerecht unter Heranziehung des im jeweiligen
Jahr für Hamburg sowie Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern (Hamburger Umland) geltenden Miethöchstbetrags
nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 v. H. zu ermitteln; maßgeblich für
die heranzuziehende Mietenstufe sind die Gemeinden, in denen 95 v. H. der Hamburgischen
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
wohnen,
3. angemessene Heizkosten gemäß §22 Absatz 1
Satz 1 SGB II; die Kosten sind realitätsgerecht
unter Heranziehung eines im jeweiligen Jahr veröffentlichten bundesweiten Heizspiegels, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, zu ermitteln,
4. Bedarfe für Bildung und Teilhabe gemäß §28
SGB II in der im jeweiligen Jahr geltenden Fassung; die Bedarfe sind realitätsgerecht zu ermitteln; sie sind sachgerecht nach Alter zu gewichten,
5. geldwerte Vergünstigungen für Grundsicherungsempfängerinnen und Grundsicherungsempfänger.
Die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen werden in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe gemäß
§20 Absatz 1a SGB II in Verbindung mit §28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022,
3023), zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I
Nr. 146 S. 1, 4), in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2855), geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2328, 2347), und den §§28a und 40 SGB XII in
Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestimmt; sie sind sachgerecht nach Alter zu gewichten.
Für die Berechnung der angemessenen Heizkosten
sind die Wohnflächen anzusetzen, die nach den im
jeweiligen Jahr in Hamburg geltenden rechtlichen
Vorgaben für den sozialen Wohnungsbau förderfähig
sind.
(5) Die Nettoalimentation im Sinne des Absatz 3
bemisst sich nach Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschlägen und dem Kindergeld. Davon sind die
durchschnittlichen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer jeweils in
der im jeweiligen Jahr maßgeblichen Höhe in Abzug
zu bringen.
(6) Die monatlichen Nachzahlungen nach Absatz 1
gelten nicht als Familienzuschlag und nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichsund Überleitungszulagen. Sie werden für das dritte
und jedes weitere im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt §6 HmbBesG.
(7) §7 Absatz 1 HmbBesG findet auf die jeweiligen
monatlichen Nachzahlungen entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in §45 Absatz 5 Satz 3
HmbBesG bestimmt ist.
8. Die jeweils maßgebliche Höhe der monatlichen
Nachzahlungen wird durch die für das