Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Muss die SBV bei Bewerbungsgesprächen anwesend sein? Ein Bewerbungsgespräch für

<< < (3/4) > >>

Wombeljones:
Innerdienstliche Regelungen interessieren in dem Fall nicht. Der Aufgabenbereich der SBV ist klar umrissen im Gesetz festgelegt. Nicht umsonst steht die SBV auch in keinerlei Weisungsstellung zum AG. Von daher sind Regelungen zwar möglich, doch maximal als Vereinbarungen zwischen SBV und AG, die den Gesetzen nicht entgegenstehen.

Der AG kann alleine gar nichts erlassen, was für die SBV bindend ist!

clarion:
Eine Teilnahme an Vorstellungsgespräch ist für SBV ein Recht aber keine Verpflichtung. Warum sollte ein SBV teilnehmen, wenn kein Bewerber eine Schwerbehinderung angezeigt hat? Unsere SBV nimmt nur teil,  wenn ein Bewerber eine Behinderung oder Gleichstellung angezeigt hat.

Hier von Pflichtverletzung zu sprechen finde ich daher nicht angezeigt.

Wombeljones:

--- Zitat von: clarion am 10.10.2023 07:01 ---Eine Teilnahme an Vorstellungsgespräch ist für SBV ein Recht aber keine Verpflichtung. Warum sollte ein SBV teilnehmen, wenn kein Bewerber eine Schwerbehinderung angezeigt hat? Unsere SBV nimmt nur teil,  wenn ein Bewerber eine Behinderung oder Gleichstellung angezeigt hat.

Hier von Pflichtverletzung zu sprechen finde ich daher nicht angezeigt.

--- End quote ---

Du hast recht. Im Originalpost ist von keiner schwerbehinderten Person die Rede. Ich nahm jedoch an, dass es diese im Bewerbungsverfahren gibt, denn ansonsten ist die Einbeziehung der SBV nicht notwendig, wie ich auch in meinem ersten Posting klargestellt hatte.

Nur in diesem Fall ist es - meiner Meinung nach, nicht nach dem Gesetz - eine Pflichtverletzung, dann eben nicht teilzunehmen. Es kann Gründe geben, die das rechtfertigen (z.B. bekannte Person, wenngleich auch hier Veränderungen eingetreten sein können).

clarion:
Eine Pflichtverletzung  wäre es, wenn man gesetzliche Soll- oder Muss-Vorschrift nicht einhält.

Dass jemand ein eingeräumtes Recht nicht wahrnimmt, aus welchen mehr oder auch weniger guten Gründen auch immer, dann ist ist das keine Pflichtverletzung! Die Teilnahme ist ein Recht und keine Pflicht.

Wenn die Schwerbehinderten im Amt sich nicht gut vertreten fühlen, weil sie die Erwartung haben, dass man beispielsweise an allen Vorstellungsgesprächen teilnimmt, dann sollen sie halt jemanden anderen wählen,  der oder die die Sache der Schwerbehinderten besser vertritt. Das sage ich als Schwerbehinderter.

Opa:
Oder die Beschäftigten machen von ihrem Recht nach § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX gebrauch und lassen die SBV wegen grober Pflichtverletzung aus dem Amt kicken.

Das Recht, an Auswahlverfahren teilzunehmen, ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Pflicht der SBV, den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben zu überwachen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Ohne stichhaltige Begründung an einem einschlägigen Auswahlverfahren nicht teilzunehmen, kann mithin bereits eine Pflichtverletzung darstellen.
Würde solches Verhalten systematisch, ist ab einem gewissen Grad eine grobe Pflichtverletzung festzustellen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version