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Muss die SBV bei Bewerbungsgesprächen anwesend sein? Ein Bewerbungsgespräch für

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pfaffe:

--- Zitat von: Wombeljones am 08.10.2023 14:28 --- SGB IX, §178

Das Recht auf etwas haben bedeutet NICHT, dass es eine Pflicht ist.

--- End quote ---

Dann kann es doch auch keine Pflichtverletzung sein!

Wombeljones:
Ist es rechtlich auch nicht. Aber meiner (!) Meinung nach ist es eine, denn wenn ich dieses Amt innehabe, dann habe ich das auch auszufüllen und die Aufgaben wahrzunehmen. Denn wie sonst soll in einer Bewerbungsrunde die SBV ihre Aufgaben wahrnehmen, wenn sie in den Vorstellungsgesprächen nicht dabei ist?

Klar gibt es Gründe, die in Einzelfällen für eine Abwesenheit sorgen können, doch grundsätzlich sollte eine SBV bei den Gesprächen dabei sein (meine Meinung).

blondie:
In unserer Behörde wird es unterschiedlich gehandhabt. Bei mir wird die SBV zu jedem Bewerbungsgespräch eingeladen und entscheidet selbst, ob die Teilnahme sinnvoll erscheint. Bei bekannten Bewerbern, wo bisher nie ein GdB angezeigt wurde, verzichte ich in der Regel. Bei unbekannten Bewerbern nimmt man teil, da nicht jeder eine mögliche Einschränkung im Lebenslauf angibt. Und als AG sollte man die SBV immer einladen. Denn wenn erst im Vorstellungsgespräch ein Bewerber seinen GdB bekannt macht, kann das komplette Verfahren gestoppt werden aufgrund der fehlenden SBV.
Manche Bereiche lassen es aber darauf ankommen und haben meistens Glück.

Wombeljones:
Und das ist ja durchaus nachvollziehbar. Bei uns gibt es so gut wie nie (In Relation zur Gesamtzahl an Vorstellungsgesprächen) bekannte Bewerber, so dass ich i.d.R. immer dabei bin.

Opa:
(…)Pflichtverletzung(…)


--- Zitat von: Wombeljones am 09.10.2023 08:25 ---Ist es rechtlich auch nicht.

--- End quote ---
Kommt drauf an. Die Aufgaben des SBV ergeben sich aus dem SGB IX; Beteiligung am Auswahlverfahren ist eine der Kernaufgaben. Die Pflichten des SBV ergeben sich aus der Aufgabenbeschreibung sowie ggf. konkretisierenden innerdienstlichen Regelungen, die zum Aufgabenbereich getroffen wurden.
Darin kann das Ermessen der SBV, an einem Auswahlverfahren nicht teilzunehmen, eingeschränkt werden. Der Arbeitgeber hat zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auswahlverfahren, sodass er hierzu Regelungen erlassen darf.

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