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Eingruppierung als Studienberater:in

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AVP:

--- Zitat von: MoinMoin am 11.10.2023 12:27 ---
--- Zitat von: AVP am 10.10.2023 22:29 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 10.10.2023 07:16 ---
--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO

--- End quote ---
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

--- End quote ---

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.

--- End quote ---
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

--- End quote ---

Doch: https://www.personalrat.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/Andere/Personalrat/1_Wir_stellen_uns_vor/2_WPR/3_Personalversammlungen/2012/Stimmt_das_Geld.pdf

Nach deiner Logik müssten Berufsberater auch alle Berufe über die sie beraten selbst erst einmal ausgeübt haben. Berufsberater sind idR nach EG9b eingruppiert, auch gerichtlich bestätigt. Einen Unterschied zur Tätigkeit eines Studienberaters mag ich in der Sache nicht zu erkennen anhand der obigen Darstellung.

AVP:
Grundsätzlich allgemein noch mal zum Verständnis, wenn Person X beispielsweise ein Lehramtsstudium (oder ein x-beliebiges anderes) mit Master abgeschlossen hat, dann befähigt ihn dies nach der EntgO nicht Studienberater zu sein. Er hat die Qualifikation erworben Lehrer zu werden - nicht Berater. Er hat keinerlei Fachkenntnisse erworben wie er andere Studierende entsprechend berät. Andersrum würde es ansonsten ja auch bedeuten müssen, dass jeder der Abitur gemacht hat nun direkt Lehrer werden könne, denn er hat den Unterricht ja selber „mitgemacht“. Dieses reine „Mitmachen“ stellt aber keine Qualifikation im Sinne der EntgO dar. Um Studienberater zu werden bräuchte man also sowieso ein Studium welches dieses benötigte Fachwissen vermittelt hat - und bei diesem Fachwissen wird es sich wohl eher nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium (Master) handeln und in der Tätigkeit müsste er entsprechendes folglich auch nicht anwenden.

Sofern der TV-L keine Anwendung findet ist wie dargestellt natürlich alles grundsätzlich möglich.

MoinMoin:

--- Zitat von: AVP am 11.10.2023 14:42 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 11.10.2023 12:27 ---
--- Zitat von: AVP am 10.10.2023 22:29 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 10.10.2023 07:16 ---
--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO

--- End quote ---
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?

--- End quote ---

Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.

--- End quote ---
Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.

--- End quote ---

Doch: https://www.personalrat.uni-rostock.de/storages/uni-rostock/Andere/Personalrat/1_Wir_stellen_uns_vor/2_WPR/3_Personalversammlungen/2012/Stimmt_das_Geld.pdf

Nach deiner Logik müssten Berufsberater auch alle Berufe über die sie beraten selbst erst einmal ausgeübt haben. Berufsberater sind idR nach EG9b eingruppiert, auch gerichtlich bestätigt. Einen Unterschied zur Tätigkeit eines Studienberaters mag ich in der Sache nicht zu erkennen anhand der obigen Darstellung.

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Wie gesagt, bei den Mentoren, die es bei uns gab schon, bei den allg. Studienberatungen natürlich nicht.
Es kommt halt auf die auszuübenden Tätigkeiten an.

clarion:
Von welcher Art Studienberatung reden wir eigentlich?  Reden wir von karrierebezogener fachlicher Beratung im Sinne von Mentoring oder von allgemeiner Studienberatung für den Bereich Psyche und Soziales. Bei uns gab es beides, die fachbezogenen Berater waren idR. promoviert, und haben Garantie nicht für 9b gearbeitet. Die Mitarbeiter in der allgemeinen Studienberater werden vermutlich keine vertieften akademischen Kenntnisse haben.

MoinMoin:

--- Zitat von: clarion am 11.10.2023 23:18 ---Von welcher Art Studienberatung reden wir eigentlich?  Reden wir von karrierebezogener fachlicher Beratung im Sinne von Mentoring oder von allgemeiner Studienberatung für den Bereich Psyche und Soziales. Bei uns gab es beides, die fachbezogenen Berater waren idR. promoviert, und haben Garantie nicht für 9b gearbeitet. Die Mitarbeiter in der allgemeinen Studienberater werden vermutlich keine vertieften akademischen Kenntnisse haben.

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Schön auf den Punkt gebracht.
Denn: Es kommt halt auf die auszuübenden Tätigkeiten an!

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