Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung als Studienberater:in
AVP:
--- Zitat von: MoinMoin am 10.10.2023 07:16 ---
--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
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Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?
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Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht. Die Personalakquise lässt sich tarifrechtlich lediglich über §16 Abs. 5 TV-L beeinflussen, nicht über die Tätigkeitsbewertung.
Ob sich aus irgendwelchen sachfremden Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit ein allgemeines Gewohnheitsrecht für neue Arbeitsplätze ableiten lässt würde ich auch anzweifeln.
Möglich ist natürlich auch dass die Eingruppierung nicht nach Teil 1 der EntgO erfolgt oder entsprechende Arbeitsplätze in 50+% der Arbeitsvorgänge wissenschaftliches Arbeiten inkludieren (dafür ist selbstverständlich die exakte Tätigkeitsbeschreibung relevant - meine Einschätzung bezog sich lediglich auf meine Vorstellung der Tätigkeit anhand OPs grober Beschreibung. Beratung kann natürlich sehr vielschichtig ausgestaltet sein, ich stelle mir hier eine grobe Beratung über das Verfahren und Ablaufs eines Studiums vor, hierbei hätte ich wie dargestellt erhebliche Zweifel an einer wissenschaftlichen Arbeit).
Rechtsprechung zum Thema ist relativ dünn, hier hat das BAG allerdings eine Annahme wissenschaftlicher Tätigkeit abgelehnt: https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2005/BAG/Eingruppierung-oeffentlicher-Dienst-Tarifauslegung-Wissenschaftliche-Hilfskraft-iSv.-3-Buchst.-g-BAT-Merkmale-Studienberatung-als-wissenschaftliche-Dienstleistung-Eingruppierung-eines-als-studentische-Hilfskraft-eingestellten-Angestellten-mit-der-Aufgabe-der-Neugestaltung-eines-Internetportals-fuer-die-Universitaetsverwaltung
Ansonsten ist noch relevant dass der TV-L gem. § 1 Abs. 3 Buchstabe c nicht für studentische Hilfskräfte gilt, worunter (einige) Studienberater ggf. subsumiert werden könnten. Sofern der TV-L nicht einschlägig ist kann selbstverständlich weitestgehend frei privatrechtlich verhandelt werden. Ein Unternehmen könnte zB auch einen Arbeitsvertrag verhandeln mit Formulierungen wie „Die Vergütung richter sich nach der Entgeltgruppe 13 des TV-L“ ohne dass die EntgO oder der Tarifvertrag an sich für eine solche privatrechtliche Vereinbarung Relevanz hätten.
AVP:
Noch als Zusatz (Edit funktioniert leider nicht), sofern man die wissenschaftliche Arbeit im Geltungsbereich des TV-L annehmen sollte (Master Voraussetzung) landet man in der EG13. Da hier aber EG11 und 12 gewählt wurden wäre bei Anwendung des TV-L dies wohl abzulehnen. Hier würde mich dann sehr interessieren inwiefern man ein besonders hohes Maß der Verantwortung begründen wollen würde.
Sofern ohne TV-L einfach an dieser Vergütung orientiert aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung gezahlt werden würde müsste man allgemein arbeitsrechtlich prüfen ob man einen Anspruch auf gleiche Entlohnung hätte. Hier hat der AG grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum den die Rechtsprechung in naher Vergangenheit allerdings durchaus weiter eingeschränkt hat (insbesondere im Hinblick auf geschlechterbezogene Vergütungsunterschiede)
MoinMoin:
--- Zitat von: AVP am 10.10.2023 22:29 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 10.10.2023 07:16 ---
--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
--- End quote ---
Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?
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Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
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Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.
Organisator:
--- Zitat von: MoinMoin am 11.10.2023 12:27 ---
--- Zitat von: AVP am 10.10.2023 22:29 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 10.10.2023 07:16 ---
--- Zitat von: AVP am 08.10.2023 19:55 ---EG13 gibts übrigens für wissenschaftliches Arbeiten (forschen etc.). Das wäre also für eine Beratung von Studierenden wirklich völlig abwegig nach dem allgemeinen Teil der EntgO
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Wenn man Master Studenten beraten und durch das Studium begleiten soll, dann ist es natürlich durchaus sinnvoll uU sogar notwendig selber eine MSc zu sein.
Oder kann ein Blinder Farbe erklären?
--- End quote ---
Das mag durchaus der Fall sein, ist für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach der EntgO aber eine sachfremde Erwägung da nichts davon einem Tätigkeitsmerkmal der EntgO entspricht.
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Wenn 50% der Tätigkeiten die Beratung und Unterstützung von Masterstudenten ist, dann dürfte das eine EG13 Tätigkeit sein, da dafür ein Masterstudium notwendig ist um bei den Inhalten zu unterstützen.
Wieso das eine sachfremde Erwägung ist, wird mir nicht ganz klar.
EG13 heißt nicht Forschung machen müssen.
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Ich sehe bei den im Eingangspost keine Tätigkeiten mit akademischem Zuschnitt. Wie man studieren kann und welche beruflichen Karrieren möglich sind, bedarf keines eigenen (wiss.) Studiums sonder nur vertiefen Wissens, wie das Studiengeschäft so abläuft.
Ansonsten fiele mir auch kein einschlägiges wiss. Studium ein, welches als Studienberater notwendig wäre.
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 11.10.2023 12:59 ---Ansonsten fiele mir auch kein einschlägiges wiss. Studium ein, welches als Studienberater notwendig wäre.
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Wenn es Studienfachberater mit Mentorentätigkeiten sind, so was gab es früher bei uns, dann bedarf es inhaltliches Fachwissen zu dem Studiengang.
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