Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zwangsversetzung
Organisator:
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 09:53 ---Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.
--- End quote ---
Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.
Oberhausen1989:
--- Zitat von: Organisator am 10.10.2023 09:59 ---
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 09:53 ---Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.
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Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.
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Dies bedeutet ja, dass er willkürlich auf 9B Stelle hin und her geschoben werden kann?!
Organisator:
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 10:02 ---
--- Zitat von: Organisator am 10.10.2023 09:59 ---
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 09:53 ---Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.
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Na dann ist ja alles fein für die andere 9B-Tätigkeit.
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Dies bedeutet ja, dass er willkürlich auf 9B Stelle hin und her geschoben werden kann?!
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willkürlich nicht, ansonsten aber schon. Wie und welche Tätigkeit der Arbeitgeber überträgt, liegt in seinem Ermessen, soweit nicht eingruppierungsrelevant oder vertraglich anders geregelt.
Hier konkret alle Verwaltungstätigkeiten der Wertigkeit E9b
SchrödingersKatze:
Thema Abmahnung: Ws gibt keine "feste Frist", allerdings muss sie laut Arbeitsgericht "zeitnah" erfolgen, idR innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntwerden.
Es darf also nicht willkürlich in der Vergangenheit gekramt werden, wenn der MA unbequem wird.
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