Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zwangsversetzung
Oberhausen1989:
--- Zitat von: Organisator am 10.10.2023 08:36 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 10.10.2023 08:24 ---Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf stets der Zustimmung des Arbeitnehmers.
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Genau. Und er ist laut Sachverhalt in die E9b eingruppiert. Von daher ist keine Eingruppierungsänderung zu sehen, wenn eine andere Tätigkeit nach E9b übertragen wird.
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Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).
SiegVibe:
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 06:58 ---Jetzt soll er auch noch in eine andere Abteilung versetzt werden und er soll ab nächste Woche Aufgaben nach 9B wahrnehmen.
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Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 08:57 ---Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).
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Die Tätigkeit muss im Arbeitsvertrag grob umschrieben werden (NachwG). Dies schränkt regelmäßig das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein, eine andere Aufgabe zu übertragen. Dies behalten sich Arbeitgeber jedoch oft im Arbeitsvertrag durch einen Zusatz wie "Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten" vor. Es müsste somit mal in den Arbeitsvertrag geschaut werden, um diese Frage zu beantworten.
Organisator:
--- Zitat von: SiegVibe am 10.10.2023 09:09 ---Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.
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Wieso bräuchte es denn ein Studium? Reichen nicht gründliche, umfassende FAchkenntnisse und selbständige Leistungen?
Oberhausen1989:
--- Zitat von: SiegVibe am 10.10.2023 09:09 ---
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 06:58 ---Jetzt soll er auch noch in eine andere Abteilung versetzt werden und er soll ab nächste Woche Aufgaben nach 9B wahrnehmen.
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Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 08:57 ---Und die Aufgabe darf einfach geändert werden? Ihm wurden die Aufgaben im Sozialamt nach 9C dauerhaft übertragen - nur die Eingruppierung ist nach 9B erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt eben nicht die Voraussetzungen erfüllt hat (daher die Zulage nach 9c).
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Die Tätigkeit muss im Arbeitsvertrag grob umschrieben werden (NachwG). Dies schränkt regelmäßig das Weisungsrecht des Arbeitgebers ein, eine andere Aufgabe zu übertragen. Dies behalten sich Arbeitgeber jedoch oft im Arbeitsvertrag durch einen Zusatz wie "Die Übertragung anderer Tätigkeiten bleibt vorbehalten" vor. Es müsste somit mal in den Arbeitsvertrag geschaut werden, um diese Frage zu beantworten.
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Sein Studium wird für keine Stelle im geh. Dienst anerkannt. Daher musste er den VL II absolvieren.
Im AV steht nur, dass er als Allg. Verwaltungsmitarbeiter eingestellt wird bzw. das die Eingruppierung nach 9B erfolgt.
SiegVibe:
--- Zitat von: Organisator am 10.10.2023 09:38 ---
--- Zitat von: SiegVibe am 10.10.2023 09:09 ---Fraglich wäre für mich, ob das Studium einschlägig ist. Ist letzteres bei Aufgaben nach 9b (Bewertung) nicht der Fall, wäre der Mitarbeiter nach 9a einzugruppieren. Und damit wäre eben eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung gegeben, die der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.
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Wieso bräuchte es denn ein Studium? Reichen nicht gründliche, umfassende FAchkenntnisse und selbständige Leistungen?
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Ich habe frecherweise unterstellt, dass sich der Sachverhalt im Geltungsbereich der folgenden kommunalen Arbeitgeberverbände abspielt: BaWü, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar, SH.
Dafür spricht, dass
--- Zitat von: Oberhausen1989 am 10.10.2023 06:58 ---er die Auflage [hat,] den VL II zu absolvieren.
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Bei den genannten KAVs wird für den Zugang zur Fallgruppe 2 der EG 5 bzw. 9a der Verwaltungslehrgang I bzw. II als persönliche Voraussetzung vorausgesetzt. Andernfalls werden nicht alle Anforderungen erfüllt und der Mitarbeiter ist eine EG niedriger einzugruppieren.
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