Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Vorgezogener Ruhestand 45 Dienst-/Arbeitsjahre
HalloU2454:
Hallo zusammen,
leider finde ich diesbezüglich keine zielführenden Vorschriften/Gesetze. Desweiteren vertreten Personen in meinem Umfeld unterschiedliche Ansichten.
Folgende Ausgangslage:
-Einstieg mit 18 Jahren ins Arbeitsleben (Ausbildungsdauer 3 Jahre; Privatwirtschaft)
-2 Gesellenjahre Privatwirtschaft
-1 Gesellenjahr (Kommune)
-seit dem 24 Lebensjahr beim Land mit anschließender Verbeamtung (die ersten 3 Arbeitsjahre als Angestellter werden als ruhegehaltsfähige Jahre annerkannt)
In Summe hätte ich bis zum 65 Lebensjahr 41 Dienstjahre (ruhegehaltsfähig) und 6 Arbeitsjahre (gesetzliche Rente). Zusammen ergeben sich daraus 47 Dienst-/Arbeitsjahre. Ziel ist es vor dem 67 Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen. Die 71,75% werden jedenfalls erreicht und mit der zusätzlichen Rente gekappt. Dürfte ich (Jahrgang 1970) dann mit 65 Jahren in den Vorgezogenen Ruhestand? Oder sind dafür reine 45 Dienstjahre (als Beamter; ruhegehaltsfähig) notwendig?
Oder werden die 6 Arbeitsjahre (gesetzliche Rente) hier im Arbeitsleben für den Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt? Mir ist schon klar, dass beide Systeme miteinander nichts bzw. so gut wie gar nichts miteinander zu tun haben.
MfG
clarion:
Hallo,
Die abschlagsfreie vorgezogene Rente gibt es für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Für Beamte gibt es derartige Regelungen meines Wissens nicht. Wollen Sie früher gehen, ohne krankheitsbedingt dienstunfähig sein, müssen Sie Abschläge hinnehmen. Man beachte aber, dass Beamte bereits mit 40 ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten den Maximalanspruch errreichen! Wenn Rente und Pension zusammen mehr als der Maximalanspruch beträgt, wird die Pension gekürzt.
Ich habe zudem große Zweifel, dass die aktuelle Regelung für langjährig Rentenversicherte 2035 noch Bestand hat. Ich denke, dass die Regelaltersgrenze bis dahin noch mal angehoben werden wird. Denn gerade die in den 1970igern und 1980iger Geborenen gehören zu den geburtenschwachen Jahrgängen, deren Arbeitskraft man brauchen wird.
Tyrion:
Für Beamte müsste man in das jeweils geltende Beamtenversorgungsgesetz sehen. In Niedersachsen wird der Versorgungsabschlag z. B. in § 16 Abs. 2 NBeamtVG geregelt. § 16 Abs. 2 Satz 5 NBeamtVG enthält dazu folgende Ausnahme:
Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10, berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat.
2strong:
--- Zitat von: HalloU2454 am 11.10.2023 13:17 ---Dürfte ich (Jahrgang 1970) dann mit 65 Jahren in den Vorgezogenen Ruhestand? Oder sind dafür reine 45 Dienstjahre (als Beamter; ruhegehaltsfähig) notwendig?
Oder werden die 6 Arbeitsjahre (gesetzliche Rente) hier im Arbeitsleben für den Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt?
--- End quote ---
Nach der geltenden Rechtslage würden die Zeiten als Angestellter mitgezählt, denn es geht hier um den versorgungsrechtkichen Begriff der "Diensthahre", nicht um "ruhegehaktsfähige Dienstjahre". Du könntest also mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand eintreten.
flip:
--- Zitat von: 2strong am 12.10.2023 12:45 ---
--- Zitat von: HalloU2454 am 11.10.2023 13:17 ---Dürfte ich (Jahrgang 1970) dann mit 65 Jahren in den Vorgezogenen Ruhestand? Oder sind dafür reine 45 Dienstjahre (als Beamter; ruhegehaltsfähig) notwendig?
Oder werden die 6 Arbeitsjahre (gesetzliche Rente) hier im Arbeitsleben für den Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt?
--- End quote ---
Nach der geltenden Rechtslage würden die Zeiten als Angestellter mitgezählt, denn es geht hier um den versorgungsrechtkichen Begriff der "Diensthahre", nicht um "ruhegehaktsfähige Dienstjahre". Du könntest also mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand eintreten.
--- End quote ---
Bekommt man dann auch die grundsätzlich zustehende gesetzliche Rente mit Eintritt in den Ruhestand oder muss man dafür bis zur Regelaltersgrenze warten? Bedingung hierfür bei der DRV ist ja die Versicherungszeit von 45 Jahren.
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