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[Allg] Vorgezogener Ruhestand 45 Dienst-/Arbeitsjahre

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Tyrion:
Die gesetzliche Rente dürfte hier, aufgrund der 6 Beitragsjahre, erst ab der Regelaltersgrenze zustehen. Eine vorzeitige Rente scheidet hier meiner Kenntnis nach aus, weil nicht zumindest 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind.

was_guckst_du:
...da die Pension nur bis zur Höchstgrenze von 71,25% gezahlt wird, wird diese um ggfls zustenden Rentenzahlungen gekürzt....

...die abschlagsfreie Pensionierung ist in der Kombination Lebensalter 65 und 45 Dienstjahre möglich...ich glaube nicht, dass die 6 Jahre anderweitige Tätigkeit hier anrechnebar sind...

HalloU2454:

--- Zitat von: was_guckst_du am 13.10.2023 11:14 ---...da die Pension nur bis zur Höchstgrenze von 71,25% gezahlt wird, wird diese um ggfls zustenden Rentenzahlungen gekürzt....

...die abschlagsfreie Pensionierung ist in der Kombination Lebensalter 65 und 45 Dienstjahre möglich...ich glaube nicht, dass die 6 Jahre anderweitige Tätigkeit hier anrechnebar sind...

--- End quote ---

Das ist hier die Frage ob die abschlagsfreie Pensionierung nur in der Kombi (Lebensalter 65 und 45 "ruhegehaltsfähige Jahre") möglich sind. Laut dem Post von @2strong ist ein Eintritt mit 65  und  45 Dienstjahren (unabhängig ob DRV oder ruhegehaltsfähige Jahre" möglich. 

2strong:
Genau so ist es. Die 45er-Regelung für sogenannte langjährige Beschäftigte ist im Dienst- wie im Rentenrecht identisch. Nach 45 Arbeits- bzw. Dienstjahren darf man in Ruhestand. Das heißt mitnichten, dass dann bereits maximaler Versorgungsanpruch besteht. Beispielsweise führten auch 45 Jahre Teilzeit zu 45 Jahren Dienstzeit.

Wenn sich die 45 Jahre vorliegend aus einer Kombination aus Beamten- und vorhergehenden Angestelltenzeiten ergeben, ist das daher kein Problem. Mit erreichen der 45 Jahre kann dann sowohl Pension bezogen als auch Rente beantragt werden.

Tyrion:

--- Zitat von: 2strong am 14.10.2023 00:30 ---Genau so ist es. Die 45er-Regelung für sogenannte langjährige Beschäftigte ist im Dienst- wie im Rentenrecht identisch. Nach 45 Arbeits- bzw. Dienstjahren darf man in Ruhestand. Das heißt mitnichten, dass dann bereits maximaler Versorgungsanpruch besteht. Beispielsweise führten auch 45 Jahre Teilzeit zu 45 Jahren Dienstzeit.

Wenn sich die 45 Jahre vorliegend aus einer Kombination aus Beamten- und vorhergehenden Angestelltenzeiten ergeben, ist das daher kein Problem. Mit erreichen der 45 Jahre kann dann sowohl Pension bezogen als auch Rente beantragt werden.

--- End quote ---

Nein, so ganz stimmt das nicht. In der gesetzlichen RV gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren.

Bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen für die 45 Versicherungsjahre grundsätzlich nur Zeiten, die auch mit Beitragszahlungen belegt sind. Hier finden z. B. Elternzeiten ohne Entgeltzahlung oder Zeiten im späteren Beamtenverhältnis, für die ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch besteht, keine Berücksichtigung.

Eine vorzeitige Altersrente ist in der gesetzlichen RV erst nach 35 Versicherungsjahren möglich. Da hier nur sechs Versicherungsjahre vorliegen, wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die vorzeitige Pension wirkt sich auf den Rentenbeginn also nicht aus.

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