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Anspruch auf Rückmeldung nach Absage
RsQ:
--- Zitat von: MoinMoin am 19.10.2023 07:09 ---Man sagt denen die auf keinen Fall in Frage kommen sofort ab.
Und denen die auf den 2. ... Platz liegen ebenfalls, mit dem Hinweis, das sie noch im Rennen sind.
--- End quote ---
Dann hat sich das noch nicht überall herumgesprochen. Ich habe aktuell drei Wochen nach dem jüngsten Gespräch noch gar keine Rückmeldung ... (ihr wisst es ja aus dem anderen Thread: noch während das Gespräch mit mir [m] lief, war im Ratssystem schon hinterlegt, dass eine Bewerberin eingestellt wird ...)
clarion:
Hast Du Akteneinsicht beantragt?
hotte:
--- Zitat von: Opa am 18.10.2023 18:07 ---Aus dem Bewerberverfahrensanspruch für den öffentlichen Dienst würde ich ohne weiteres ableiten, dass der Arbeitgeber zu einer (aus Beweisgründen sogar schriftlichen) Absage verpflichtet ist.
Zu der Frist von 14 Tagen: Dies ist keine Handlungsfrist für die Akteneinsicht. Es ist die Wartefrist, nach der ein öffentlicher Arbeitgeber die Stelle faktisch besetzen darf und ihm dies nicht mehr per gerichtlicher Anordnung untersagt werden kann. Akteneinsicht kann man also noch später nehmen, allerdings fehlt dann die entscheidende Möglichkeit, gegen die Auswahlentscheidung rechtlich vorzugehen. Auch eventuelle Schadenersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers setzen in der Regel voraus, dass vorab eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Stellenbesetzung erwirkt wurde.
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Am besten also gleich am Tag der Absage Antrag auf Akteneinsicht stellen und eine Frist von z. B. 10 Tagen setzen, damit man noch 4 Tage hat, um Klage einzureichen?
Opa:
Wieso 10 Tage? Ich würde erwarten, dass ich spätestens am Folgetag Akteneinsicht erhalte.
hotte:
--- Zitat von: Opa am 23.10.2023 15:16 ---Wieso 10 Tage? Ich würde erwarten, dass ich spätestens am Folgetag Akteneinsicht erhalte.
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Aber einen Anspruch auf den Folgetag gibt es nicht?
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