Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen
KleineTaube:
Hallo zusammen,
mir ist unbewusst etwas passiert und ich möchte gerne mal eure Meinungen hören. Ich bin seit 2017 Teil einer Behörde in des Landes NRW und habe dort mit unter 23 Jahren angefangen.
Scheinbar hat jemand 2018 nach meinem 23sten Geburtstag bei den Sozialversicherungsbeiträgen etwas falsch eingegeben und mir damit ein Kind angehangen was ich bis vor wenigen Wochen nicht mal wusste. Bei der Lohnsteuer ist jedoch alles korrekt und ich stehe ohne Kinderfreibetrag da.
Mir persönlich ist es als Leihe natürlich auch nicht aufgefallen, dass etwas falsch ist und nun kam die Tage das böse erwachen und ich soll mit einem Mal alles zurückzahlen. Das ganze fiel auch nur auf, da sich ja die Beiträge für kinderlose verändert haben und ich plötzlich eine Abfrage nach Daten zu einem Kind hatte.
Ich habe mich natürlich direkt ans LBV NRW gewandt und dort sagte man mir nur „Hier sitzen auch nur Menschen“. Das mag sein und ich verstehe das auch, dass da auch nur Menschen sitzen, aber wie kann sowas wirklich viele Jahre nicht auffallen? Warum informiert man über den Fehler nicht vor der Abrechnung?
Ich frage mich trotzdem, ob eine Rückzahlung von 2018 bis 2023 überhaupt rechtens ist.
Hat einer schonmal was ähnliches durchgemacht?
McOldie:
Bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitgeber Schuldner gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Der Arbeitnehmer ist nur beitragspflichtig und muss sich seine Arbeitnehmeranteile vom Lohn abziehen lassen. Führt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt seines Arbeitnehmers nicht korrekt ab, darf er den Betrag im Allgemeinen nur innerhalb der folgenden drei Gehaltszahlungen nachträglich abziehen.
Faunus:
Gilt da nicht der TV-L §37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
MoinMoin:
Sind das den. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis?
McOldie:
Sozialversicherungsbeiträge fallen eindeutig nicht unter die Ausschlussfrist
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