Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
VBL
skiveren:
VBL
Eine jährliche Erhöhung in Rente von nur 1% ist indiskutabel!
Das ist ein massiver Kaufkraftverlust, wenn man bedenkt das man selber einzahlt..
Dagegen muss Ver.di was tun...
Eine Erhöhung jährlich, wie in der gesetzlichen Rente ist das Mindeste..
BAT:
Hört Hört!
skiveren:
--- Zitat von: BAT am 11.11.2023 17:27 ---Hört Hört!
--- End quote ---
Na ja..., wir lachen immer wenn in verzweifelten Stellenausschreibungen die VBL betont wird..
Wir lachen immer.., wenn Bürgermeister keine Fachkräfte finden...
Obwohl...hmm..eigentlich kommen doch immer mehr..?
Die VBL ist Eigenbezahlt.., bringt im Rentenalter Inflationsbereinigt nur Verluste..
Was ist aus Deutschland bloß geworden.., Krankenhäuer gehen pleite.., Pflegedienste stehen vor dem aus..
Unfassbar..., in nur 2 Jahren wird man durchgereicht von Liga 1 > Liga 3..
Die wenigsten Bundesbürger sehen wie es wirtschaftlich bergab geht.., in dramatischen Schritten..
Da kommt ein Tsunami auf Deutschland zu..und die meisten träumen...
Und dann liest man Typen @BAT
Was für eine lächerliche, dumme Antwort..
Tzzz.., was für Schnarnasen hier anwesend sind..und dann schreiben die auch noch..
Gute Nacht!
chetti:
Übrigens:
Rechtsgrundlage der 1%-igen Dynamisierung ist der § 18 BetrAVG (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
§ 18 Abs. 4 BetrAVG:
"Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung."
Für alle anderen Betriebsrenten gilt § 16 Absätze 1 - 3 BetrAVG:
"(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung."
Nach meiner Interpretation ist die 1 %-ige Dynamisierung im ÖD in der Pflichtversicherung gesetzlich festgeschrieben. Ohne eine Gesetzesänderung kann davon weder nach oben noch nach unten abgewichen werden (auch nicht die Tarifvertragsparteien). Bei allen anderen Betriebsrenten ist eine Abweichung nach oben jederzeit rechtlich möglich (dokumentiert durch das Wort "wenigstens")
Hier sehe ich eine Ungleichheit vor dem Gesetz und habe erhebliche Bedenken, ob die Regelung im § 18 BetrAVG überhaupt verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht.
skiveren:
--- Zitat von: chetti am 12.11.2023 09:31 ---Übrigens:
Rechtsgrundlage der 1%-igen Dynamisierung ist der § 18 BetrAVG (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
§ 18 Abs. 4 BetrAVG:
"Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung."
Für alle anderen Betriebsrenten gilt § 16 Absätze 1 - 3 BetrAVG:
"(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung."
Nach meiner Interpretation ist die 1 %-ige Dynamisierung im ÖD in der Pflichtversicherung gesetzlich festgeschrieben. Ohne eine Gesetzesänderung kann davon weder nach oben noch nach unten abgewichen werden (auch nicht die Tarifvertragsparteien). Bei allen anderen Betriebsrenten ist eine Abweichung nach oben jederzeit rechtlich möglich (dokumentiert durch das Wort "wenigstens")
Hier sehe ich eine Ungleichheit vor dem Gesetz und habe erhebliche Bedenken, ob die Regelung im § 18 BetrAVG überhaupt verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht.
--- End quote ---
Die VBL eine Mogelpackung..
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
Go to full version