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Krankenversicherungsfreiheit

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Eule:
Hallo,

ich Wechsel zum 01.01.24 zu einem AG der den BG-AT Anwender und bin dann in EG 13 Stufe 4 eingruppiert.

Ausgehender von den tariflichen Regelung am 01.01.24 beträgt das steuerpflichtige Beuttojahresentgelt gem. Rechner 68.323€

Das sozialversicherungspflichtige Bruttojahresentgelt beträgt, wohl aufgrund des Zuschusses zur VBL, gem. Rechner 71.161€

Kann ich mich ab kommenden Jahr privat versichern, also werden die VBL Zahlungen des AG auf das JAE angerechnet?

Danke!

ISN:
Ja, die Arbeitgeberanteile zur umlagefinanzierten VBL-Klassik erhöhen das sozialversicherungspflichtige Entgelt, allerdings nicht in voller Höhe. Sofern du keine Entgeltumwandlung hast und dein Entgelt und die VBL-Arbeitgeberanteile den Beträgen im Entgeltrechner entsprechen, bist du ab dem 01.01.2024 nicht mehr kv-pflichtig und kannst dich privat krankenversichern, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Eule:
Super, besten Dank!

Gewerbler:
Es ist allerdings so, dass die JAEG ein Jahr überschritten sein muss und auch im folgenden Jahr voraussichtlich überschritten wird.
Man sollte dann auch ein Schreiben vom Arbeitgeber bekommen, in dem darauf hingewiesen wird und dass man sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichern muss und die Entscheidung mitteilen solle.

So kenne ich es zumindest von mir früher. Somit wäre die Versicherungspflicht erst ab 2025 aufgehoben (falls nicht schon dieses Jahr über der JAEG verdient wurde...)

ISN:
"Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung (Prognose) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt."
Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/J/jahresarbeitsentgeltgrenze.html

Dies gilt für eine Neueinstellung. Bei einer fortbestehenden kv-pflichtigen Beschäftigung, bei der die JAE-Grenze ab einem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres überschritten wird, endet die KV-Pflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

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