Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVÖD-VKA
Bbger:
Hallo in die Runde,
ich habe mich mit dem o.g. Thema bereits etwas beschäftigt. Vor einiger Zeit wurde das Thema im Rahmen einer Personalversammlung durch den PR (Zuschrift eines Mitarbeiters der Verwaltung an den PR) angesprochen. Seitdem ruht still der See.
Da diese Regelung im TVÖD-VKA eine Ermessensnorm für den Dienstherren ist, muss logischer Weise kein Gebrauch davon gemacht werden. Allerdings hat unsere Verwaltung doch spürbar mit dem Fachkräftemangel zu kämpfen.
Soweit ich es bisher gelesen habe, ist eine Stufenlaufzeitverkürzung nach § 17 Abs. 2 nicht einfach so durch die Führungskraft möglich. Vielmehr müssen hierzu in der gesamten Verwaltung Hebel in Kraft gesetzt werden - sprich Dienstvereinbarung, eine Kommission bei Verlängerung der Stufenlaufzeit, etc.
Nun meine eigentlichen Fragen hierzu:
1) Gibt es in der Runde Beschäftigte, in deren Verwaltung diese Norm angewandt wird?
2) Wie habt ihr dort die Umsetzung geregelt? Anstoß über den PR? Gibt es eine Dienstvereinbarung dafür, die vielleicht nachnutzbar wäre?
3) Gibt es vielleicht sogar Beschäftigte, die eine Stufenlaufzeitverkürzung durch ihre Führungskraft bekommen haben, ohne diesen ganzen Zauber von 2)?
Ich danke allen hierzu Beitragenden im Voraus für die Hilfe! :)
Umlauf:
1. Möchte das Haus nicht.
2. Daher keine Regel.
3. Führungskräfte haben i.R. nicht das Recht dazu.
Mein Gefühl, dass wird sich auch in der Zukunft bei uns nicht ändern.
Nur bei Einstellungen wird mit den Laufzeiten/Stufe gespielt.
MaLa:
Ich zitiere mal aus unserer Dienstvereinbarung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle tariflich Beschäftigten in der Kreisverwaltung Stormarn,
die mindestens die 3. und maximal die 5. Entwicklungsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht haben.
§ 2 Voraussetzungen für den vorgezogenen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD
Voraussetzung für den vorgezogenen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD ist
1. ein Antrag der/des Beschäftigten auf vorgezogenen Stufenaufstieg,
2. dienstliche Beurteilungen, die einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren umfassen
und
3. jeweils die Note „sehr gut“ in den Beurteilungsmerkmalen "2.1 Leistungsvermögen"
und "2.2 Leistungsgüte". Führungskräfte müssen zusätzlich im Beurteilungsmerkmal
"3. Personalführung" insgesamt die Beurteilung "sehr gut" erhalten haben.
Der Fachdienst Personal entscheidet über den Antrag. Ist der Antrag begründet, wird die
nächsthöhere Stufe mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Zwischen zwei erfolgreichen Anträgen auf vorgezogenen Stufenaufstieg muss ein Zeitraum
von mindestens drei Jahren liegen.
BAT:
Die ganzen Stufen sind Mist. Da komme ich im Kreis Strom hausintern auf eine neue Stelle und Stufe 6 und habe von äußerst überdurchschnittlicher Arbeit nix.
Bbger:
--- Zitat von: BAT am 17.11.2023 09:02 ---Die ganzen Stufen sind Mist. Da komme ich im Kreis Strom hausintern auf eine neue Stelle und Stufe 6 und habe von äußerst überdurchschnittlicher Arbeit nix.
--- End quote ---
Ich habe deine Nachricht leider inhaltlich nicht ganz nachvollziehen können. Wie kommst du bei einer internen Bewerbung auf eine Stufe 6 plötzlich?
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