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Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 2 TVÖD-VKA

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Bbger:

--- Zitat von: MaLa am 17.11.2023 08:14 ---Ich zitiere mal aus unserer Dienstvereinbarung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle tariflich Beschäftigten in der Kreisverwaltung Stormarn,
die mindestens die 3. und maximal die 5. Entwicklungsstufe der jeweiligen Entgeltgruppe erreicht haben.

§ 2 Voraussetzungen für den vorgezogenen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD

Voraussetzung für den vorgezogenen Stufenaufstieg nach § 17 Abs. 2 TVöD ist
1. ein Antrag der/des Beschäftigten auf vorgezogenen Stufenaufstieg,
2. dienstliche Beurteilungen, die einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren umfassen
und
3. jeweils die Note „sehr gut“ in den Beurteilungsmerkmalen "2.1 Leistungsvermögen"
und "2.2 Leistungsgüte". Führungskräfte müssen zusätzlich im Beurteilungsmerkmal
"3. Personalführung" insgesamt die Beurteilung "sehr gut" erhalten haben.
Der Fachdienst Personal entscheidet über den Antrag. Ist der Antrag begründet, wird die
nächsthöhere Stufe mit Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Zwischen zwei erfolgreichen Anträgen auf vorgezogenen Stufenaufstieg muss ein Zeitraum
von mindestens drei Jahren liegen.

--- End quote ---

Ganz lieben Dank für Deine Antwort hier. Dann habt ihr es also im Einsatz und auch in einer DV geregelt. Aber natürlich auch ganz schön eingegrenzt.. :-)

BAT:
Die interne Bewerbung ist nicht so wichtig. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass das Instrument der Stufenlaufzeitverkürzung für Personen in Stufe 6 per se nichts bringen kann und daher auch insgesamt von einer Anwendung abgesehen werden sollte.

MoinMoin:
Interessante Sichtweise.
Weil jemand in der Endstufe ist, solle andere nicht schneller in die Endstufe kommen können?
Also eine Abschaffung von 6 Stufen ok, aber eine Abschaffung von der Förderung von Leistungsträgern, finde ich unsinnig.

BAT:
Es geht doch darum, überdurchschnittliche Leistungen zu belohnen.

Mein Einwand gilt vor allem aus Sicht des Arbeitgebers.

MoinMoin:
Es ist eine Instrument, welches erheblich überdurchschnittliche Leistung für Angestellte der Stufe 3-5 belohnbar macht. und unterdurchschnittlich Leistung abstraft.
Die AN der Stufe 1,2,6 werden in diesem Lob und Tadel System nicht bedacht.

Im TV-L/TVöD Bund gibt es dazu parallel eine System der Zulage, welches im System Kommune fehlt.
Also sollte man dieses eher einführen, anstelle eine System für die Förderung zu kürzen.

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