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Jahressonderzahlung und pers. Zulage Abs. 7 Vorbemerkung Entgeltordnung

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McOldie:

--- Zitat von: Pätsch am 26.11.2023 15:38 ---
Gab es im Rahmen der letzten Tarifrunde da eine Änderung? Ich hatte nämlich auch einmal in der Abrechnung von 2022 bei mir nachgeschaut und da wurde als Bemessungssatz mit 84% von EG04 gerechnet.

--- End quote ---

nein

Pätsch:
Ok, danke. Für eine "normale" Übertragung eine höherwertigen Tätigkeit habe ich mittlerweile auch in einem Auszug einer Kommentierung gelesen, dass der Bemessungssatz auf die Entgeltgruppe stellt und die vorübergehend überragende Tätigkeit dafür unbeachtlich ist.

Kann es ggf. sein, dass der unten genannte Absatz somit eine Ausnahme darstellt und wenn man die Zulage wg. der Ausbildungs und Prüfungspflicht erhält, dass dann der Bemessungssatz doch nach der ausgeübten Tätigkeit ermittelt wird und somit nach 9c?


--- Zitat von: Verwaltungsfritze am 21.11.2023 16:02 ---Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen,
richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der
Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.

--- End quote ---

Pätsch:
So, habe doch nochmal einen Zugriff auf die Kommentierung zur Entgeltordnung gefunden.

Laut Kommentierung wird beim Erhalt der Zulage nach Nr 7 die Jahressonderzahlung mit dem Bemessungssatz der ausgeübten Tätigkeit ermittelt.

TV-Ler:

--- Zitat von: Pätsch am 27.11.2023 11:28 ---So, habe doch nochmal einen Zugriff auf die Kommentierung zur Entgeltordnung gefunden.

Laut Kommentierung wird beim Erhalt der Zulage nach Nr 7 die Jahressonderzahlung mit dem Bemessungssatz der ausgeübten Tätigkeit ermittelt.

--- End quote ---
Das scheint auch recht und billig zu sein.
Denn wie du oben selbst erwähnt hast: "Der Arbeitgeber sagt, es wird der Bemessungssatz nach E9c genommen, da man sonst ja mehr erhalten würde, also die, die regulär in E9c wären."

Pätsch:
In Fällen von einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach §14 Tvöd ist dies jedoch genau der Fall.
Da bekommt man unter Umständen eine höhere Jahressonderzahlung als Personen, die diese Tätigkeit regulär ausüben.

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