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[SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung

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Saggse:

--- Zitat von: rici3000 am 28.11.2023 14:45 ---Und jetzt zur bevorstehenden Ernennung auf Lebenszeit stellen die sich quer...

--- End quote ---
Um einen Beamten (auch auf Probe) zu entlassen, genügt es nicht, sich "quer zu stellen", denn hierfür ist ein Verwaltungsakt erforderlich, gegen den der Beamte rechtlich vorgehen kann (und in diesem Fall sollte). Die maximale Probezeit beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieser Frist eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erzwingen, könnte zumindest schwierig werden.

Meiner Meinung besteht für den Beamten gegenwärtig keinerlei Handlungsbedarf. Erst, wenn der Dienstherr seine Entlassung anstrebt, sollte er selbstverständlich dagegen klagen. Interessant wäre, was passiert, wenn er auch nach fünf Jahren nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird. Ist eine explizite Berufung dann überhaupt noch erforderlich oder geht Beamtenverhaltnis auf Probe mangels Feststellung der Nicht-Bewährung dann automatisch in eins auf Lebenszeit über?

Saxum:
Der Aussage von Saggse kann ich mich nur anschließen, darüber hinaus um die Frage nach dem Erreichen der 5 Jahres Frist zu beantworten: Für Sachsen ist das wohl scheinbar § 26 SächsBG, wobei es nicht ganz klar sauber geregelt ist, jedoch stellt es auch hier auf die Bewährung ab, die Befähigkeit für die Laufbahn wurde ja bereits erworben.

Analog würde ich als Beispiel § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG herbeiziehen, hier heißt es "Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind." Ähnliche Formulierungen finden sich auch in anderen Beamtengesetzen.

Anderes ausgedrückt mWn, wenn man sich bewährt hat, dann ist es in ein Beamtenverhältnis in Lebenszeit umzuwandeln. Es geht ja um die "Bewährung" an sich, kann diese generell innert der 3 Jahre mit "Ja" beantwortet werden, kommt auch eine Verlängerung nicht infrage. Somit ist es meiner Auslegung nach, es nach Vollendung der Probezeit von 3 Jahren es in Lebenszeit umzuwenden, wenn man doch irgendeinen Grund dafür findet die Feststellung der Bewährung noch als "nicht abgeschlossen" anzusehen und es verlängert, dann spätestens nach 5 Jahren.

Die Bewährung ist nach § 5 Abs. 7 SächsBeurtVO festzustellen.

rici3000:
Die Bewährung wurde mit einer probezeitbeuteilung vor einigen Monaten festgestellt. Und es ist auch sicher, dass der Kollege nicht aus persönlichen Gründen oder oder ähnlichen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll... Hier geht es nur um eine rechtliche Sache, ob die Behörde eine Verbeamtung auf Lebenszeit vornimmt. Ein Anwalt wurde inzwischen auch schon eingeschaltet....

Opa:
Die Laufbahnbefähigung liegt vor. Es gibt absolut keinen Grund für die Personalabteilung, jetzt irgendwelche besonderen Maßnahmen einzuleiten. Punkt.

Saxum:

--- Zitat von: rici3000 am 28.11.2023 23:34 ---Die Bewährung wurde mit einer probezeitbeuteilung vor einigen Monaten festgestellt. Und es ist auch sicher, dass der Kollege nicht aus persönlichen Gründen oder oder ähnlichen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll... Hier geht es nur um eine rechtliche Sache, ob die Behörde eine Verbeamtung auf Lebenszeit vornimmt. Ein Anwalt wurde inzwischen auch schon eingeschaltet....

--- End quote ---

Mit dieser positiven Beurteilung bzw.positiven Bewährung ist der Fall mEn abgeschlossen, ernsthaft. Insbesondere da dem Dienstherren hier auch kein wesentlicher nachteil entstanden sein kann. Inkl. der Ausbildung hat man also SECHS Jahre Zeit gehabt sich von der Person zu überzeugen.

Es ist in jedem falle gut schonmal vorbeugend einen anwaltlichen beistand zu habe, auch wenn ich das eher erst gemacht hätte - wenn tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird und bis dahin abgewartet hätte.

Dem Interesse halber, was für eine Ausbildung ist das die angeblich als „nicht förderlich“ anerkannt werden soll? Auch wenn das mEn für die weitere Nachschau unerheblich ist, da die bestandene Laufbahnausbildung DIE Voraussetzung für die Verbeamtung ist.

Wenn dann ginge es hier nicht um die Verbeamtung an sich, sondern darum die erfolgreich abgeschlossen Ausbildung abzuerkennen und erst mit deren aberkennung dann die Verbeamtung zu entsagen. Die wahrscheinlichkeit für einen solchen Erfolg, ohne Tatsbestandsmerkmale der Täuschung o.ä., sind mEn echt gegen null oder sogar negativ null.

Also mal gesetzt dem Gedanken dass es hier um die Zulassung zur Laudbahnausbildung geht - denn für die Verbeamtung ist es unerheblich, da hier die Laufbahnausbildung voraussetzung ist - wäre auch wahnsinnig lustig wenn gerade DIESE nicht förderlich wäre ……

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