Die Bewährung wurde mit einer probezeitbeuteilung vor einigen Monaten festgestellt. Und es ist auch sicher, dass der Kollege nicht aus persönlichen Gründen oder oder ähnlichen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll... Hier geht es nur um eine rechtliche Sache, ob die Behörde eine Verbeamtung auf Lebenszeit vornimmt. Ein Anwalt wurde inzwischen auch schon eingeschaltet....
Mit dieser positiven Beurteilung bzw.positiven Bewährung ist der Fall mEn abgeschlossen, ernsthaft. Insbesondere da dem Dienstherren hier auch kein wesentlicher nachteil entstanden sein kann. Inkl. der Ausbildung hat man also SECHS Jahre Zeit gehabt sich von der Person zu überzeugen.
Es ist in jedem falle gut schonmal vorbeugend einen anwaltlichen beistand zu habe, auch wenn ich das eher erst gemacht hätte - wenn tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird und bis dahin abgewartet hätte.
Dem Interesse halber, was für eine Ausbildung ist das die angeblich als „nicht förderlich“ anerkannt werden soll? Auch wenn das mEn für die weitere Nachschau unerheblich ist, da die bestandene Laufbahnausbildung DIE Voraussetzung für die Verbeamtung ist.
Wenn dann ginge es hier nicht um die Verbeamtung an sich, sondern darum die erfolgreich abgeschlossen Ausbildung abzuerkennen und erst mit deren aberkennung dann die Verbeamtung zu entsagen. Die wahrscheinlichkeit für einen solchen Erfolg, ohne Tatsbestandsmerkmale der Täuschung o.ä., sind mEn echt gegen null oder sogar negativ null.
Also mal gesetzt dem Gedanken dass es hier um die Zulassung zur Laudbahnausbildung geht - denn für die Verbeamtung ist es unerheblich, da hier die Laufbahnausbildung voraussetzung ist - wäre auch wahnsinnig lustig wenn gerade DIESE nicht förderlich wäre ……