Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Einschlägige Berufserfahrung doppelt anrechnen?
VFA West:
--- Zitat von: Märker am 30.11.2023 11:33 ---
--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 11:15 ---Es gibt dazu nämlich unterschiedliche Auffassungen.
--- End quote ---
Die beziehen sich vermutlich auf das BAG-Urteil vom 23.09.2010 (6 AZR 174/09). Dass Zeiten "aufsummiert" werden, ist aber ein Missverständnis dieser Rechtsprechung.
Wenn man insgesamt drei Jahre Arbeitserfahrung hat und davon sind beispielsweise zwei Jahre einschlägig, können dennoch die vollen drei Jahre als förderlich anerkannt werden. Es werden dann trotzdem keine fünf Jahre daraus.
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Genau dieses Urteil meine ich. Warum ist das ein Missverständnis? :-\
Märker:
Weil nur die Jahre berücksichtigt werden, die auch tatsächlich gearbeitet wurden.
--- Zitat von: Märker am 30.11.2023 11:33 ---Wenn man insgesamt drei Jahre Arbeitserfahrung hat und davon sind beispielsweise zwei Jahre einschlägig, können dennoch die vollen drei Jahre als förderlich anerkannt werden. Es werden dann trotzdem keine fünf Jahre daraus.
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VFA West:
--- Zitat von: Märker am 30.11.2023 12:43 ---Weil nur die Jahre berücksichtigt werden, die auch tatsächlich gearbeitet wurden.
--- Zitat von: Märker am 30.11.2023 11:33 ---Wenn man insgesamt drei Jahre Arbeitserfahrung hat und davon sind beispielsweise zwei Jahre einschlägig, können dennoch die vollen drei Jahre als förderlich anerkannt werden. Es werden dann trotzdem keine fünf Jahre daraus.
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Na gut, danke. Wenigstens jemand, der meine Frage verstanden hat. :)
MoinMoin:
--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 13:46 ---
Na gut, danke. Wenigstens jemand, der meine Frage verstanden hat. :)
--- End quote ---
Ich habe sie verstanden und beantwortet.
Mir dünkt du hast meine Antwort nicht verstanden 8)
Verbraucht bedeutet nicht zweimal an zwei Stellen anrechenbar.
So ist es auch im vom Märker eingebrachtem Urteil dargelegt, keine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Zeiten.
VFA West:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.12.2023 07:26 ---
--- Zitat von: VFA West am 30.11.2023 13:46 ---
Na gut, danke. Wenigstens jemand, der meine Frage verstanden hat. :)
--- End quote ---
Ich habe sie verstanden und beantwortet.
Mir dünkt du hast meine Antwort nicht verstanden 8)
Verbraucht bedeutet nicht zweimal an zwei Stellen anrechenbar.
So ist es auch im vom Märker eingebrachtem Urteil dargelegt, keine unzulässige doppelte Berücksichtigung von Zeiten.
--- End quote ---
Moin Moin :)
Meinte damit auch eher "Bastel", der/die einen Zusammenhang zum gewünschten Renteneintritt vermutete, was mit den Stufen nun wirklich nichts zu tun hat.
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